Die Begründung, mit der die Strafkammer in Ausübung ihres Ermessens eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung.
Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich dann vor allem darauf, ob der Tatrichter bei der Ermessensausübung von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – 1 StR 612/18, NStZ-RR 2020, 15, 16; Beschluss vom 11.09.2003 – 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438, 439 Rn. 4 mwN[↩]









