Gehackte eBay-Accounts und das Messer als Waffe. Vertypte Strafmilderungsgründe, Durchsuchungsbeschlüsse und die Nachholung der Strafvollstreckung; Umsatzsteuerkarusselle und Hanfanbau. Rechtsgespräche und Transparenzgebot. Und die Al Qaida-Mitgliederwerbung.

Zuständiges Gericht bei Zweifeln an der vor dem Berufungsgericht erklärten Rechtsmittelrücknahme ist allein die Kleine Strafkammer. Gegen ihre Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zu Unrecht als Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO ausgelegt (§ 300 StPO). Zwar können mit dem Rechtsbehelf des § 458 StPO durch den Verurteilten Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden, zu denen grundsätzlich auch die fehlende Rechtskraft der Vollstreckungsgrundlage gehört1. Soweit der Verurteilte aber die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme bestreitet, erweist sich der – zunächst an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gerichtete, sodann vom Gericht erster Instanz bzw. nach § 462a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO von der Strafvollstreckungskammer zu entscheidende – Rechtsbehelf des § 458 StPO als unzulässig, weil der Streit über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme ausschließlich durch das Rechtsmittelgericht zu klären ist.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme hat das Rechtsmittelgericht, sofern es bereits mit der Sache befasst war, darüber eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung herbeizuführen2. Zuständiges Gericht ist bei Zweifeln an der vor dem Berufungsgericht erklärten Rechtsmittelrücknahme die Kleine Strafkammer. Gegen ihre Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 Ws 32/15
- vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. vom 30.06.2009 – 2 Ws 118/09, VRS 117 (2009), 201 [zu Zweifeln an der wirksamen Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses]; Graalmann-Scheerer in LR 26. Aufl., § 458 StPO Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 458 StPO Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2000 – 3 StR 257/00; Beschluss vom 05.02.2014 – 1 StR 527/13; BeckOK StPO/Cirener § 302 Rn. 13 m.w.N.[↩]