5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind.

Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts1.
Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB2, auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.
Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung3. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen4. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf5.
Aus dem Nichtvorliegen einer solchen – unabhängig von einer Abwägung strafbaren – Antastung der Menschenwürde, Schmähung oder Formalbeleidigung folgt noch keine Vorfestlegung dahingehend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der dann gebotenen Abwägungsentscheidung zurückzutreten habe. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede. Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt6. Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist7. Als solche begründet die Vermutungsregel keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz. Aus ihr folgt aber, dass auch dann, wenn Meinungsäußerungen die Ehre anderer beeinträchtigen und damit deren Persönlichkeitsrechte betreffen, diese nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden können. Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen8. Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben9. Eine Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen10. Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind11.
Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft12. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.
Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht13. Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet14. Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus15.
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben16. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören17.
Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben werden die zulässig angegriffenen Entscheidungen gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – wie das Amtsgericht annimmt – bereits unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls genügt die Abwägungsentscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine angemessene Berücksichtigung der Meinungsfreiheit bei Handhabung des § 185 StGB. Dabei konnte das Landgericht maßgeblich auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der Äußerung und den nur schwach ausgeprägten Sachbezug abstellen. Einer Verurteilung steht hier auch nicht entgegen, dass sich die Äußerung auf eine staatliche Amtsträgerin und deren dienstliche Handlungen bezog und nur ein kleiner Personenkreis von ihr Kenntnis erhielt.
So auch in dem hier zugrunde liegenden Fall: Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der bestraften Äußerung nach ihrem Inhalt um eine drastische, den grundlegenden sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen deutlich berührende Äußerung handelt. Denn in dem Klageschriftsatz wird der Leiterin des Rechtsamts eine krankhafte Neigung zu schweren Straftaten nachgesagt und zugleich die Fähigkeit und der Anspruch abgesprochen, in zurechnungsfähiger und verantwortlicher Weise mit anderen Menschen umzugehen und sich ihnen gegenüber sozial und in rechtmäßiger Weise verhalten zu können.
Darüber hinaus verweist das Landgericht in nachvollziehbarer Weise erschwerend darauf, dass die bestrafte Äußerung mangels eines aus der Klageschrift verständlichen Zusammenhangs des damit verfolgten Anliegens zur Tätigkeit der Leiterin des Rechtsamts deren soziales Wirken und die Art ihrer Amtsführung nur am Rande zum Gegenstand hatte, sodass das Element der Schmähung in den Vordergrund rückte.
Ebenfalls überzeugend weist das Landgericht darauf hin, dass die bestrafte, primär wertende Äußerung zum Geisteszustand der Betroffenen auch tatsächliche Elemente aufwies, die der Beschwerdeführer bewusst falsch wiedergab. Denn die Aussage, „ein psychiatrisches Gutachten zu deren Geisteskrankheit [sei] Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen“, ist von unvoreingenommenen Lesern dahingehend zu verstehen, dass ein solches Gutachten existiere und nicht dahingehend, dass eine Begutachtung lediglich beantragt worden sei. Damit verlieh der Beschwerdeführer seiner Äußerung ein zusätzliches verleumderisches Element, das als bewusst unwahrer Umstand am Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teilhat18.
Das Landgericht lässt in seiner Abwägung auch das vom Beschwerdeführer zum Anlass für seine Äußerung genommene Geschehen und den im Zusammenhang mit der Amtsführung der Betroffenen stehenden Konflikt mit dem Beschwerdeführer nicht außer Acht. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Gericht diesem Gesichtspunkt kein die schwere Ehrbeeinträchtigung überwiegendes Gewicht beigemessen hat. Selbst in der Öffentlichkeit stehende und streithaft sich zu Wort meldende Politiker müssten derart schwerwiegende Angriffe auf ihre Person nur in Grenzen und allenfalls dann hinnehmen, wenn die Äußerung in erster Linie auf einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf zielt und nicht – wie hier – auf eine Herabsetzung der Person19. Erst recht gilt dies für die Betroffene, bei der es sich um eine Person handelt, der dieses Amt im Rahmen ihrer gewöhnlichen Berufsausübung übertragen wurde und die überdies gegenüber dem Beschwerdeführer keine einschneidenden Entscheidungsbefugnisse wahrzunehmen hatte. Das gegenüber Angriffen auf ihre Person von ihr aufzubringende Maß der Toleranz war daher nicht durch ihre besondere öffentlich wirksame Stellung oder durch besonders einschneidende Machtausübung und -befugnisse gegenüber dem Beschwerdeführer erhöht.
Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Gesichtspunkt, dass es ihm in Anbetracht des sogenannten Kampfs ums Recht und des Justizgewährungs- anspruchs möglich sein müsse, einen Beweisantrag hinsichtlich einer psychiatrischen Begutachtung der Betroffenen zu stellen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zumindest wäre es zu diesem Zweck erforderlich gewesen, den Zusammenhang der Angelegenheit mit dem vom Beschwerdeführer ohne jeden nachvollziehbaren Anhaltspunkt in den Raum gestellten Geisteszustand der Betroffenen in groben Zügen in der Klageschrift aufzuzeigen, um die Relevanz für das Verfahren fassbar zu machen. Durch diese Anforderung, die sich auch dem Beschwerdeführer als Laien aufdrängen musste, wird ihm die Möglichkeit der adäquaten – auch polemischen, überspitzten und vehementen – Rechtsverteidigung und -wahrnehmung nicht genommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2459/19
- vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.> 61, 1 <7 f.> 93, 266 <289 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2732/15, Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <212> 85, 1 <16> 93, 266 <293> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 43 <51> 85, 1 <16> 90, 241 <248> 93, 266 <293 f.> 99, 185 <196> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212> 93, 266 <294 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <208>[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266 <295>[↩]
- vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 <295 f., 297 f., 303 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 43 <51> 85, 1 <16> 90, 241 <248> 93, 266 <293 f.> 99, 185 <196>[↩]
- siehe näher dazu BVerfG, Beschluss vom19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 18 bis 25[↩]
- vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.> 90, 241 <248> 93, 266 <290>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <212> 93, 266 <294>[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266 <293>[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 143 <153>; siehe näher dazu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 30 bis 32[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1 <16> 99, 185 <196 f.> stRspr[↩]
- siehe im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 26 bis 35[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1 <8> 85, 1 <15> stRspr[↩]
- siehe BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 30 bis 32[↩]
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