Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden möglich. Ist die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt, kann zum Zwecke der Strafvervolgung keine Auslieferung erfolgen.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines britischen Staatsbürgers entschieden und seine Auslieferung nach Großritannien für unzulässig erklärt. Der strafrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Erscheinung getretene, heute in Minden lebende, 65jährige Verfolgte erwarb als britischer Staatsbürger im Jahre 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit hinzu. Mit Europäischem Haftbefehl eines englischen Gerichts aus dem Jahre 2012 wird ihm vorgeworfen, von 1960 bis 1965 seinen damals noch keine 10 Jahre alten Bruder in mehreren Fällen sexuell missbraucht zu haben. Es sollte eine Auslieferung nach Großbritannien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm im Europäischen Haftbefehl zur Last gelegten Taten erfolgen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei die Auslieferung – soweit der Verfolgte vor der Vollendung seines 14. Lebensjahres im Jahre 1962 Taten begangen haben solle – unzulässig, weil der Betroffene nach deutschem Recht seinerzeit nicht schuldfähig gewesen sei.
Im Übrigen sei die Auslieferung unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorgeworfenen Taten begründet und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt sei. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden möglich geworden. Deswegen habe dann im Jahre 2001 eine 10jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung begonnen. Diese sei im Jahre 2011 abgelaufen, ohne dass die Frist durch ein Tätigwerden deutscher Strafverfolgungsbehörden unterbrochen worden sei. Aufgrund der verjährten Strafverfolgung könne der Verfolgte in Deutschland wegen der in Frage stehenden Taten strafrechtlich nicht mehr belangt und deswegen auch nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 2 Ausl 47/13