Strafvollstreckung im Heimatland – und die Flucht vor dem Bewährungswiderruf

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 71 Abs. 4 IRG ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 ÜAG entbehrlich, wenn die Vollstreckung der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt war und sich der Verfolgte vor einem Widerruf der Strafaussetzung in sein Heimatland begeben hat. Eine Anwendung von Art. 2 Abs. 1 ZPÜberstÜbk oder Art. 68 Abs. 1 SDÜ ist in diesen Fällen ausgeschlossen1.

Strafvollstreckung im Heimatland – und die Flucht vor dem Bewährungswiderruf

Das Oberlandesgericht ist zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (hier:) in der Tschechischen Republik gemäß § 71 Abs. 4 IRG berufen, weil sich ein Vollstreckungshilfeersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 85, 71 Abs. 1 IRG richtet.

Eine Zulässigkeitsentscheidung wird auch nicht durch § 2 Abs. 1 ÜAG entbehrlich. Denn eine vertragliche Grundlage für eine Überstellung auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21 März 1983 (ÜberstÜbk) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 18.12 1997 (ZPÜberstÜbk) oder Art. 68 Abs. 1 SDÜ scheidet aus.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Flucht im Sinne dieser Bestimmungen allein durch die schlichte Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland erfüllt ist2, sich der Verurteilte nicht für die Strafvollstreckung zur Verfügung hält3 oder derjenige Verurteilte grundsätzlich nicht flüchtig ist, der sich ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat in sein Heimatland begibt und deshalb ein finales Verhalten mit Vereitelungsabsicht vorausgesetzt wird4.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten, dass eine Flucht jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Verurteilte entweder einer Ladung zum Strafantritt keine Folge leistet oder aber andere Indizien seinen fehlenden Gestellungswillen zweifelsfrei belegen und deshalb eine Zulässigkeitsentscheidung in Fällen der vorliegenden Art nicht veranlasst sei5

Trotz der Annahme einer Flucht ist gleichwohl eine Anwendung der Art. 2 Abs. 1 ZPÜberstÜbk oder 68 Abs. 1 SDÜ ausgeschlossen, weil die Vollstreckung der Strafe zum Zeitpunkt der Heimreise des Verurteilten zur Bewährung ausgesetzt war. Das Oberlandesgericht Dresden hält insoweit an seiner zitierten Rechtsprechung in Fällen, in denen die Vollstreckung der Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt war, nicht weiter fest.

Durch die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 ZPÜberstÜbk „versucht … zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht“ (und auch die ähnliche Formulierung in Art. 68 Abs. 1 SDÜ) wird klargestellt, dass die Fälle, in denen der Straftäter zu einer Sanktion verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Strafaussetzung widerrufen wird, nachdem der Verurteilte sich freiwillig in sein Heimatland begeben hat, von der Vorschrift nicht erfasst wird6.

Schließlich hat der Gesetzgeber in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 ZPÜberstÜbk und Art. 68 Abs. 1 SDÜ auch von einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung deshalb abgesehen, weil sich der Verurteilte – im Gegensatz zu einer Überstellung gegen seinen Willen nach Art. 3 ZPÜberstÜbk – bewusst in eine fremde Rechtsordnung begeben hat und deshalb ein schützenswertes Interesse ausscheidet7. Der Verurteilte ist jedoch als schutzwüdig anzusehen, wenn er sich zu einem Zeitpunkt in eine fremde Rechtsordnung begibt, in dem keine Vollstreckung droht.

Einer Anrufung des Bundesgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 1 IRG bedarf es nicht. Trotz Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung weicht das Oberlandesgericht nicht von den zitierten Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte8 ab, weil es sich bei den dort zugrundeliegenden Verurteilungen jeweils um Freiheitsstrafen handelte, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt war.

Die Vollstreckung der erkannten Strafe in der Tschechischen Republik ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 IRG liegen vor, nachdem der Verurteilte in der Tschechischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt werden wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Rücknahme oder Beschränkung des Ersuchens durch die Tschechische Republik nicht beachtet werden wird (§ 71 Abs. 3 IRG). Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass eine Vollstreckung der Strafe in der Tschechischen Republik einer sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten entgegenstehen könnte. Der Verurteilte ist tschechischer Staatsangehöriger. Ausweislich der Feststellungen zur Person im Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 30.09.2010 lebte der Verurteilte zuletzt in der Tschechischen Republik von Gelegenheitsjobs und wohnte bei seinen Eltern.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 7. März 2014 – OLGAusl 113/13

  1. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 09.06.2011 – OLGAusl 184/10; und vom 24.05.2012 – 2 Ws 214/12[]
  2. KG Berlin NJW 2008, 675 mit Anmerkung Böhm[]
  3. OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2010 – I Ws 128/10[]
  4. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2013 – 1 Ws 141/12; Böhm, NJW 2008, 677; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 112 Rdnr. 13[]
  5. OLG Dresden, Beschlüsse vom 09.06.2011 – OLG Ausl 184/10; und vom 24.05.2012 – 2 Ws 214/12[]
  6. vgl. BT-Drs. 14/8995, S. 13, 16[]
  7. vgl. BT-Drs. 16/2452, S. 6[]
  8. vgl. auch OLG Celle vom 21.12 2011 – 1 Ausl 44/11[]