Bei der im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Frage, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland besteht, ist neben des Bestehens von familiären Bindungen auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte ein festes Arbeitsverhältnis inne hat und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass er dieses fortsetzen kann, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Freigang erfüllt.
Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden1.
Vorliegend hat der sich sicher seit 2011 in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, so dass die Bewilligung nach § 83b Abs. 2 lit. b IRG abgelehnt werden kann, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die Vollstreckungsbehörde hat indes ein Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland nicht frei von Rechtsfehlern verneint. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden2. Der hiesige Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus – auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG3 und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK – von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen4. Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen5. Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist6.
Im vorliegenden Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft, wie das OLG Karlsruhe moniert, bei ihrer Entscheidung nicht alle entscheidungserheblichen Umstände in der gebotenen Weise berücksichtigt. Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die Auslieferung nach Kroatien für den Verfolgten weder sprachliche noch kulturelle Probleme bestehen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass diesem Gesichtspunkt wegen der serbischen Volkszugehörigkeit und bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit des Verfolgten bei einer Auslieferung nach Kroatien entweder keine wesentliche oder sogar eine gegenteilige Bedeutung beikommen könnte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe darauf abstellt, dass sich der Verfolgte nicht in das gesellschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert habe, hat sie weiterhin nicht bedacht, dass seine Beherrschung der deutschen Sprache – auch wenn er sich im Inland noch nicht fünf Jahre ununterbrochen aufhalten sollte7 – ebenso für eine erfolgte soziale und gesellschaftliche Integration spricht wie der Umstand, dass seine beiden Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ebenfalls hier leben.
Auch wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im Hinblick auf §§ 79 Abs. 3, 33 IRG nunmehr ausdrücklich zu berücksichtigen haben, dass der Verfolgte seit 24.02.2014 in Bad Herrenalb über eine feste Arbeitsstelle verfügt. Insoweit wird sie zu klären haben, ob dem Verfolgten bei einer Vollstreckung im Inland anders als bei einer Vollstreckung in Kroatien die Möglichkeit offensteht, sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis beizubehalten. Dies wäre anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Verfolgte sein Beschäftigungsverhältnis fortsetzen kann, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Freigang (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III BW) erfüllt8. In diesem Falle würde es schon allein deshalb naheliegen, dass durch eine Inlandsvollstreckung die Resozialisierungschancen merklich erhöht sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 1 AK 3/14
- OLG Karlsruhe, NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, – C-66/08 – Kozlowski; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2007, 2567[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315[↩]
- vgl. KG a.a.O.; Schmidt StraFo 2007, 7[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/1024, 13[↩]
- vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2013 – 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, – C-42/11 – Lopes da Silva Jorge , NJW 2013, 141; ders. Urteil vom 06.10.2009, – C-123/08 – Wolzenburg, NJW 2010, 283; siehe hierzu auch den Rahmenbeschluss 2008/909/Ji des Rates vom 27.11.2008[↩]
- vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14[↩]










