Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug1.
Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen2. Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu beurteilen. Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen3. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten4.
Das an den Tatrichter gerichtete Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist jedenfalls dann verletzt, wenn das Tatgericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren5.
Dabei hängt es auch von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob sich das Gericht im Rahmen der Erhebung eines Sachverständigenbeweises mit dem oder den zugezogenen Sachverständigen begnügen darf. Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag insbesondere einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn die Beweisfrage nach wie vor offen oder (möglicherweise) unzulänglich beantwortet ist und die Befragung eines anderen Sachverständigen Klärung erwarten lässt6.
Die Gerichte sind verpflichtet, die Ausführungen des Sachverständigen zur Kenntnis zu nehmen und sich mit diesen auseinanderzusetzen, genügt. Sie sind an dessen Bewertungen jedoch nicht gebunden. Vielmehr haben sie selbstständig zu beurteilen, ob die der Unterbringung zugrundeliegende (hier:) „schwere andere seelische Abartigkeit“ entfallen ist7. Soweit sie dabei von den Feststellungen des Sachverständigen abweichen, müssen sie das verfassungsrechtliche Erfordernis sorgfältiger Begründung8 beachten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17
- vgl. BVerfGE 70, 297 <309> BVerfGK 15, 287 <295>[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297 <309>[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208 <223> 70, 297 <310>[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297 <310> vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1496/15, Rn.19 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1496/15, Rn.20 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1496/15, Rn. 21 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297 <310> 109, 133 <164>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 2957/12, Rn. 35; Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1496/15, Rn. 30[↩]
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- Psychiatrie: Peter H.











