§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet wird.
Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist1, Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde – Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen2.
Dies war im vorliegenden Fall angesichts der Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 2 BvR 1541/15











