Der angeblich nur einmalige Rechtsfehler

Die Annahme, eine Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, erfordert diese Prognose rechtfertigende Umstände.

Der angeblich nur einmalige Rechtsfehler

Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Dabei fordert Art.19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug2. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle3. Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den Gesetzgeber als auch für die gerichtliche Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen4. Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen zu belasten5. Die Rechtsmittelgerichte haben dies auch bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts zu beachten5. Darüber hinaus dürfen sie ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen6.

Gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Vorschrift genügt dem Gebot der Rechtsmittelklarheit, da sie hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern einer Nachprüfung durch das Oberlandesgericht zugänglich gemacht werden sollen7. Es ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine von der Auffassung anderer Gerichte abweichende, unzutreffende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird8. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht, wenn das Oberlandesgericht bereits in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung noch nicht kennen konnte oder wenn der Rechtsfehler eine singuläre Fallgestaltung betrifft und einer Wiederholung daher nicht zugänglich ist9. Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art.19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen10. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte11.

Demnach durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres mit der Begründung als unzulässig verwerfen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf einem Fehler im Einzelfall beruhe, da sich die Kammer nicht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe und den Fehler angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts in der Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht wiederholen werde. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich nur um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, hat ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, dass sich die Strafvollstreckungskammer durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werde. Damit wird der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemacht und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lässt. Insofern ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auch in sich widersprüchlich, da sich das Oberlandesgericht zwar einerseits dazu veranlasst gesehen hat, das Landgericht auf einen Rechtsfehler hinzuweisen, um eine Wiederholung des Fehlers zu vermeiden, aber andererseits die Gebotenheit einer Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung verneint hat. Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einem vereinzelten Fehler beruhe, spricht im Übrigen, dass die Strafvollstreckungskammer auch in anderer Besetzung in ihrem – vom Oberlandesgericht aus formalen Gründen aufgehobenen – Beschluss vom 20.12 2013 dieselbe Rechtsauffassung vertreten hat wie in dem Beschluss vom 21.07.2014.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde auch deshalb als zulässig anzusehen gewesen wäre, weil das Landgericht verkannt hat, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Strafgefangenen grundsätzlich einen Anspruch auf den Empfang von Rundfunksendungen gewährt12.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 BvR 3071/14

  1. vgl. BVerfGE 67, 43, 58; 96, 27, 39; 104, 220, 231; 129, 1, 20[]
  2. vgl. BVerfGE 87, 48, 61; 92, 365, 410; 104, 220, 231; 112, 185, 207; 122, 248, 271[]
  3. vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 54, 94, 96 f.; 104, 220, 232; 112, 185, 207 f.; 122, 248, 271[]
  4. vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65; 107, 395, 416; 108, 341, 349; 114, 196, 237[]
  5. vgl. BVerfGE 49, 148, 164[][]
  6. vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 104, 220, 232; 112, 185, 208; 117, 244, 268; 122, 248, 271[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 BvR 2219/06 27[]
  8. vgl. BVerfGK 13, 438, 441; 17, 420, 428; jeweils m.w.N.[]
  9. vgl. BVerfGK 13, 438, 441; 17, 420, 428; jeweils m.w.N.; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl.2015, P93 m.w.N.[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 2207/10 4[]
  11. vgl. BVerfGK 13, 438, 442; BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 2207/10 4[]
  12. vgl. BVerfGE 79, 29, 42 f.; BVerfGK 3, 105, 106; vgl. auch zur Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288, 293 ff.; 35, 307, 309; vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfGK 17, 429, 431[]