Der Streit um den Vollzugsplan – und seine zwischenzeitliche Fortschreibung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Gefangenen belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis ausgeht.

Der Streit um den Vollzugsplan – und seine zwischenzeitliche Fortschreibung

Tritt diese Erledigung vor Erhebung der Rechtsbeschwerde ein, wird diese daher unzulässig1.

Demnach kam es im hier entschiedenen Fall nicht mehr darauf an, ob der angegriffene Vollzugsplan das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig Inhaftierten insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. März 2020 – 2 BvR 1202/19

  1. vgl. Euler, in: Graf, BeckOK-Strafvollzugsrecht Bund, § 116 Rn. 8, August 2019; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 29.12 2009 – 2 BvR 244/08, Rn. 6 – 10[]
  2. vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17, Rn. 25 ff. m.w.N.[]

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