Der untersagte Besuch des Journalisten bei einem Gefangenen

Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, die sich gegen die Untersagung eines Besuchs des beschwerdeführenden Inhaftierten zum Zwecke eines Interviews wandte.

Der untersagte Besuch des Journalisten bei einem Gefangenen

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg1 sowie des Oberlandesgerichts Hamm2, mit denen ein Besuch des inhaftierten Gefangenen durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews untersagt wurde, den Gefangenen in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.

Der Gefangene verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Für das Ende seiner Haft ist Sicherungsverwahrung notiert. Nach der Anfrage eines WDR-Journalisten, der mit dem Gefangenen im Rahmen eines Radiofeatures ein Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“ führen wollte, erstellte der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme, in der die Unterzeichnerin zum Ergebnis gelangte, dass es aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen sei, ein Interview stattfinden zu lassen: „Mit E-Mail vom 20.04.2020 fragt ein Journalist vom WDR 5 an, ob er im Rahmen eines Radiofeatures ein Interview mit Herrn (…) führen dürfe. Herr (…) hat sich seit einiger Zeit aktiv gegen das Behandlungsangebot entschieden. Gespräche mit seiner zuständigen Psychologin lehnt er konsequent ab. Zudem bewegt er sich ausschließlich auf juristischer Ebene und lässt jegliche Entscheidung gerichtlich überprüfen. Dies ist sein gutes Recht, jedoch lässt es eben auch keinen Einblick in sein Innenleben zu. Dies wiederum hat zur Folge, dass eine verlässliche Einschätzung seines Handelns nicht möglich ist. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit festgestellten Persönlichkeitsdiagnosen ist es aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen, ein derartiges Interview stattfinden zu lassen.

Daraufhin lehnte die Justizvollzugsanstalt die Anfrage des Journalisten mit der Begründung ab, dass aufgrund der Persönlichkeit des Gefangenen, auf die nicht näher eingegangen werden dürfe, die Voraussetzungen einer Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen3 erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift kann ein Besuch untersagt werden, wenn „zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen (…) sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert“. Das Landgericht Arnsberg wies den anschließend vom Gefangenen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die Besuchsuntersagung sei nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW rechtmäßig gewesen. Es lägen objektive Anhaltspunkte vor, die geeignet seien, die Versagung der Besuchserlaubnis ausreichend zu stützen. Die dagegen vom Gefangenen erhobene Rechtsbeschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm ohne Erfolg.

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Das Bundesverfassungsgericht sah die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde des Inhaftierten, mit der dieser eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG, Art.19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 GG rügte, als offensichtlich begründet  (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) an. Es nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Gefangenen angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gab ihr statt:

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2020 verletzt den Gefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind4. Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden5.

Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 25 Nr. 2 StVollzG NRW gehört. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts grundsätzlich nur daraufhin, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich die Überprüfung aber nicht allein auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen6. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben7.

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Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 04.12.2020 genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung betont, dass ein Feststellungsinteresse des Gefangenen anzunehmen sei, weil ihm durch die Besuchsuntersagung die Möglichkeit genommen werde, seine Meinung in der von ihm gewählten Form zu verbreiten, was unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG falle. Angesichts des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit in einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung sei die Versagung ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Den Ausführungen des Gerichts im Rahmen der Begründetheit kann indes nicht entnommen werden, dass es bei Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW beziehungsweise bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt auf der Rechtsfolgenseite den Eingriff in die Meinungsfreiheit des Gefangenen hinreichend berücksichtigt und gewichtet hat.

Das Landgericht hat es versäumt, die Tatbestandsmerkmale des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen. Die allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG müssen so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führt, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die „allgemeinen Gesetze“ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen8.

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Das Gericht stellt bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „… zu befürchten ist, dass der Kontakt … [die] Eingliederung behindern kann“ maßgeblich darauf ab, dass nach der Stellungnahme der zuständigen Psychologin das Interview nicht zu befürworten sei, weil es die narzisstische und dissoziale Persönlichkeit des Gefangenen bestärken, ihn weiter vom Behandlungssetting entfernen sowie seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung noch weiter verstärken würde. Die Untersagung des Besuchs zu Interviewzwecken soll demnach zum Schutz seiner Eingliederung in die Gesellschaft und damit zur Förderung seiner Resozialisierung erfolgen. Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert9. Vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden10.

Es kann offen bleiben, ob im Einzelfall aufgrund der Gefahr einer schädlichen Persönlichkeitsentwicklung durch ein einzelnes Interview die Untersagung der Meinungsäußerung in der gewählten Form zum Schutz der Resozialisierung des Strafgefangenen in Betracht kommen kann. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist dies etwa anerkannt worden, wenn der Strafgefangene sich durch die Situation des konkreten Interviews dazu veranlasst oder herausgefordert fühlt, seine Straftat zu erklären oder zu rechtfertigen11.

Das Landgericht befasst sich nicht mit dem konkret angefragten Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“, sondern stellt unter Verweis auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes fest, dass bereits das Interview an sich die Eingliederung des Gefangenen behindere. Auch die Justizvollzugsanstalt hat ihre Annahme, die Gefahr, dass der Gefangene durch die Ermöglichung des Interviews seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung verstärken und sich noch weiter vom Behandlungssetting entfernen werde, gelte erst recht vor dem Hintergrund des Themas des Interviews, nicht näher begründet. Objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Feststellung des Gerichts, dass das Tatbestandsmerkmal der Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Gefangenen erfüllt sei, lassen sich weder der psychologischen Stellungnahme noch den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt entnehmen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, warum und in welcher Weise die Durchführung des konkret angefragten Interviews die Resozialisierung des Gefangenen, der sich – wie es in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes heißt – „seit einiger Zeit aktiv gegen das Behandlungsangebot entschieden“ habe und Gespräche mit der zuständigen Psychologin „konsequent“ ablehne, gefährden könnte. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn das Gericht für die Untersagung des Interviews generell auf Persönlichkeitsproblematiken beziehungsweise -störungen des Gefangenen sowie darauf abstellt, dass er derzeit nicht bereit sei, an dem für ihn im Strafvollzug vorgesehenen Behandlungssetting teilzunehmen, und eine verlässliche Einschätzung seines Handelns deshalb nicht möglich sei.

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Selbst wenn das Tatbestandsmerkmal einer Behinderung der Eingliederung gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW vorläge, hätte das Gericht auf der Rechtsfolgenseite sorgfältig überprüfen müssen, ob die Abwägung der Justizvollzugsanstalt zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Gefangenen und der von ihr befürchteten negativen Auswirkung auf dessen Resozialisierung ermessensfehlerhaft war. Weshalb unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit deren Einschränkung durch die Untersagung eines Interviews mit dem Thema „Alternativen zur Strafhaft“ im Fall des Gefangenen geeignet und erforderlich ist, um seine angestrebte Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht zu gefährden, und der Erfolg, der damit erreicht werden kann, auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Einbußen steht, welche diese Beschränkung für die Meinungsfreiheit mit sich bringt12, lässt sich dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht entnehmen. Eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Gefangenen – das Gericht geht hier zu Recht von einem „schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ aus – und dem mit der Untersagung des Interviews verfolgten Zweck, seine Eingliederung nicht zu behindern, fehlt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29.03.2021 verletzt den Gefangenen ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Zwar hat das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG weitgehend von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abgesehen. Allerdings hat es seinem Beschluss als „Zusatz“ bezeichnete ergänzende Bemerkungen hinzugefügt, die es ermöglichen, ihn an dem oben dargelegten Maßstab zu messen. Indem das Oberlandesgericht ausführt, dass das Landgericht die Grundsätze der Voraussetzungen für die Untersagung eines Besuchs zu Interviewzwecken nach § 25 Nr. 2 StVollzG vollumfänglich berücksichtigt habe, hat es sich die landgerichtliche Entscheidung mit den verfassungsrechtlich zu beanstandenden Erwägungen zu eigen gemacht. Darin liegt eine eigenständige Verkennung der Bedeutung und Tragweise des Grundrechts der Meinungsfreiheit.

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Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig sind, kann offenbleiben, ob sie auch weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Gefangenen verletzen.

Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wurden daher vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, die Sache an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2022 – 2 BvR 784/21

  1. LG Arnsberg, Beschluss vom  4.12.2020 – IV – 2 StVK 187/20[]
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2021 – III – 1 Vollz (Ws) 57/21[]
  3. StVollzG NRW[]
  4. vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.> 61, 1 <7 f.> 93, 266 <289 f.> aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, Rn. 30; stRspr[]
  5. vgl. BVerfGE 7, 198 <212> 54, 129 <138> 60, 234 <241> 76, 171 <192> 90, 241 <247> 128, 226 <264> in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss vom 19.07.1995 – 2 BvR 1439/95 13[]
  6. vgl. BVerfGE 18, 85 <93> 30, 173 <196 f.> 57, 250 <272> 74, 102 <127> BVerfGK 15, 577 <580>[]
  7. BVerfGE 43, 130 <136> 82, 43 <51> BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, Rn. 43[]
  8. vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.> 94, 1 <8> 107, 299 <331 f.> 124, 300 <342> 128, 226 <266> stRspr[]
  9. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.05.1998 – 5 Ws 189/98 Vollz, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2020 – III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 – 4 Ws 202/12 (R), Rn. 50 f.; Matthes, Presse-Interviews im Haftvollzug, 2005, 230 ff.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl.2015 E Rn. 35; Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl.2017, Teil II § 27 LandesR Rn. 6; Tolmein, ZRP 1997, S. 246; a.A. Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl.2021, § 25 StVollzG Rn. 5[]
  10. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2020 – III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20, Rn. 25 m.w.N.[]
  11. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.05.1998 – 5 Ws 189/98 Vollz, Rn. 9 und OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 – 4 Ws 202/12 (R), Rn. 51; so auch bezogen auf Untersuchungshäftlinge Nehm, NStZ 1997, S. 311; zu einem geplanten Interview mit einem politischen bzw. extremistischen Überzeugungstäter vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.10.1989 – 1 Ws 294/89, NStE Nr. 2 zu § 25 StVollzG[]
  12. vgl. BVerfGE 59, 231 <265> 71, 162 <181> 74, 297 <337>[]
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