Muss ein gerichtlicher Eilantrag, um der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG zu genügen, im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet werden?
Diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Entscheidung offen lassen, da die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumens der Monatsfrist unzulässig war. Gleichwohl schrieb das Bundesverfassungsgericht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin1 deutliche Worte in den Nichtannahmebeschluss:
Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein2.
Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen3.
Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2020 – 2 BvR 1855/19
- LG Berlin, Beschluss vom 03.07.3019 – 592 StVK 91/19 Vollz[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1993 – 2 BvR 1808/92, Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011 – 2 BvR 1739/10, Rn. 29[↩]
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