Die Fachgerichte trifft aus Art.19 Abs. 4 GG eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist1.

So kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art.19 Abs. 4 GG verletzt sein,2. wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den Zugang zum Gericht unangemessen erschwert oder versperrt und dabei verkennt, dass der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zum Verfahrensgegenstand macht, bei dem auf der Grundlage des in diesem Stadium des Verfahrens entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ihn in Grundrechten verletzt.
Es kann dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes zuwiderlaufen, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen3.
So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall: Die gerichtliche Auslegung des Antrages des Beschwerdeführers dahingehend, dass er trotz seines erkennbaren tatsächlichen Begehrens allein einen Vornahmeantrag gestellt habe sowie die daraufhin erfolgte, für unanfechtbar erklärte Erledigungsfeststellung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Fachgerichte trifft aus Art.19 Abs. 4 GG eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist1. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer so faktisch jede fachgerichtliche Überprüfung des Bescheids der Justizvollzugsanstalt in der Sache verwehrt war.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 1635/19