Effektiver Rechtsschutz – und die Strafvollstreckungskammer

Art.19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes1.

Effektiver Rechtsschutz – und die Strafvollstreckungskammer

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht2.

Diesen Anforderungen wurde der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg3 nicht gerecht:

Das Gericht hat nicht aufgeklärt, welche Kleidungsstücke der Beschwerdeführer bei seinen Hofgängen tatsächlich getragen hat beziehungsweise auf welche Kleidungsstücke er Zugriff hatte. Durch die diesbezüglich vom Landgericht getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer habe jederzeit „Straßenkleidung“ für den Hofgang zur Verfügung gestanden, wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf die tatsächliche Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens schon deshalb verletzt, weil das Gericht trotz sich widersprechenden Vortrags keine eigene Ermittlungsmaßnahme getroffen hat. Eine Klärung ergibt sich auch nicht aus den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Klinik. Dort wird zwar einerseits vorgetragen, der Beschwerdeführer habe für Hofgänge die Herausgabe seiner eigenen Kleidung verlangen können; andererseits geht aber aus der Stellungnahme auch hervor, dass die Bekleidung des Beschwerdeführers auf Anordnung der Klinik bei Hofgängen aus Sicherheitsgründen auf einen Jogginganzug und Badeschlappen als „fluchthemmendes Schuhwerk“ beschränkt gewesen sei. Dieser offensichtliche Widerspruch bleibt unaufgeklärt. Auch hätte es nahegelegen, in diesem Zusammenhang die Anordnung sowie deren Rechtmäßigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Davon abgesehen bleibt unklar, welche eigene Kleidung beziehungsweise Straßenkleidung der Beschwerdeführer überhaupt hätte herausverlangen können und ob diese Kleidung den Witterungsbedingungen angemessen gewesen wäre. Das Begehren des Beschwerdeführers, feststellen zu lassen, dass er seine Hofgänge rechtswidrigerweise nur mit unzureichender Bekleidung habe durchführen können, hat das Landgericht damit keiner den Maßstäben des Art.19 Abs. 4 GG genügenden Prüfung unterzogen.

Auch soweit der Beschwerdeführer ein ihm gegenüber angeordnetes „Kontaktverbot“ zu Gerichten und Staatsanwaltschaft rügt, genügt die angegriffene Entscheidung den Anforderungen an eine gerichtliche Sachaufklärung nicht.

Auf die Rüge des Beschwerdeführers, man habe ihm nicht erlaubt, das Gericht und die Staatsanwaltschaft anzuschreiben, sondern ihm nur Telefonate mit seinem Anwalt zugestanden, führt das Gericht nur aus, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Beschwerdeführer auf Telefonate mit seinem Verteidiger verwiesen werde, und verweist dazu auf § 20 Abs. 2 HMRVG. Mit der Maßnahme habe die Klinik einerseits die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers gewahrt, andererseits gerade auch aufgrund der noch nicht stattgefundenen Aufklärung der Fluchtumstände die Sicherheit der Einrichtung beachtet. Ob die Klinik dem Beschwerdeführer tatsächlich verboten hat, Kontakt auch zu Gerichten und zur Staatsanwaltschaft aufzunehmen, hat das Gericht nicht aufgeklärt. Dies konnte auch nicht dahinstehen, denn zumindest nach dem einfachen Recht würde ein solches Verbot wohl an § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 HMRVG scheitern.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. September 2019 – 2 BvR 903/18

  1. vgl. BVerfGE 101, 106, 122 f.; 103, 142, 156; 129, 1, 20; BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017 – 2 BvR 2584/12, Rn. 18[]
  2. vgl. BVerfGE 101, 275, 294 f.; BVerfGK 9, 390, 395; 9, 460, 463; 13, 472, 476; 13, 487, 493; 17, 429, 430 f.; 19, 157, 164; 20, 107, 112; BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 23[]
  3. LG Marburg, Beschluss vom 21.02.2018 – 11a StVK 24/17[]