Einweisung nach dem PsychKHG – und die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft

Die die Zustimmung nach § 51 Abs. 1 PsychKHG BW verweigernde Staatsanwaltschaft ist bei einer stattgebenden Entscheidung nicht rechtsbeschwerdebefugt, da sie keine Verfahrensbeteiligte nach § 111 StVollzG ist.

Einweisung nach dem PsychKHG – und die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft

Rechtsbeschwerdebefugt sind nur die Verfahrensbeteiligten, d. h. nach der abschließenden Regelung des § 111 StVollzG nur der Antragsteller und die Vollzugsbehörde bzw. deren Aufsichtsbehörde, vorliegend das Sozialministerium1. Die Staatsanwaltschaft zählt als Vollstreckungsbehörde nicht zu den Verfahrensbeteiligten2.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 51 Abs. 1 PsychKHG der Bewilligung von Beurlaubungen und Vollzugslockerungen zuzustimmen hat. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist lediglich interne Voraussetzung für das Bewilligen von Lockerungen durch die Maßregelvollzugsbehörde. Ihre Versagung bindet die Strafvollstreckungskammer nicht, sie wird durch deren Entscheidung wirkungslos3. An dem vollzugsgerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde daher auch dann nicht beteiligt, wenn es zustimmungspflichtige Lockerungen zum Gegenstand hat, so dass ihr auch in diesem Fall kein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung zusteht und die von ihr erhobene Rechtsbeschwerde unzulässig ist4.

Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbefugnis kommt es auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge nicht an. Sie wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet, weil der Staatsanwaltschaft im vollzugsgerichtlichen Verfahren kein Anhörungsrecht zusteht; § 33 StPO ist nicht entsprechend anwendbar5.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2015 – 2 Ws 133/15

  1. OLG Celle RuP 2008, 61; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 116 Rn. 12;[]
  2. OLG Celle a.a.O; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 111 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 111 Rn. 2[]
  3. OLG Stuttgart NStZ 1986, 525, 526; OLG Celle RuP 2008, 61[]
  4. OLG Celle RuP 2008, 61; Kammeier-Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., F 101; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl., S. 178 jew. m.w.N.[]
  5. OLG Celle a.a.O.; Kamann-Spaniol a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz a.a.O.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 111 Rn. 1[]
Weiterlesen:
Der Streit um die Betriebsratswahl - und die Beschwerdebefugnis des Betriebsrats