Erklärt das Landgericht die noch nicht vollzogene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten zwar statthaft (§ 463 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO), aber selbst dann unzulässig, wenn die Begleitstrafe bisher ebenfalls nicht vollzogen wurde.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Eine aus einer gerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer muss stets objektiv vorhanden sein, darf also nicht lediglich nach der rein subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bestehen. Es muss insbesondere durch den Tenor der Entscheidung zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen kommen1.
Gemessen daran ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Soweit er seine Beschwer in der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe erblickt, hat diese ihre Grundlage nicht in der angefochtenen Entscheidung vom 24.11.2021, sondern im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 19.03.2018. Auch der Beschwerdeführer selbst hat sie nicht – etwa durch entsprechende Antragstellung – zum Gegenstand des Entscheidungsausspruchs gemacht.
Der in der angefochtenen Entscheidung allein tenorierte Wegfall der Unterbringungsanordnung durch dessen Erledigung gemäß § 67c Abs. 2 S. 5 StGB beschwert den Verurteilten dagegen nicht. Er wird durch die ausgesprochene Rechtsfolge formal sogar begünstigt, denn die neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt nicht nur der Form nach, sondern auch in der Sache ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar2.
Entfällt eines von mehreren Urteilsübeln, kann dies zu keiner Beschwer führen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 Ws 26/22
- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.2021, vor § 296 Rn. 9, 11 m.w.N.; L-R/Jesse, StPO, 26. Aufl.2014, vor § 296 ff., Rn. 51[↩]
- BGH, Urteil vom 21.03.1973 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327; Beschluss vom 17.09.1987 – 4 StR 441/87; BGH, Beschluss vom 16.02.2012, 2 StR 29/12[↩]
Bildnachweis:
- Oberlandesgericht Celle: Bernd Schwabe | CC BY-SA 3.0 Unported