Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen erfolgreich, die sich gegen die Versagung einer Geldentschädigung nach einer rechtswidrigen körperlichen Durchsuchung richtete.

Der Strafgefangene wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg, mit dem ihm eine Geldentschädigung versagt wurde, die er nach einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung begehrte. Zuvor war bereits die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt worden.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 Abs. 3 GG, entschied das Bundesverfassungsgericht. Indem es einen Entschädigungsanspruch unter Verweis auf ein fehlendes Verschulden der handelnden Amtsträger verneint hat, ohne eine konventionsfreundliche Auslegung der § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute zu prüfen, verkennt es den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Anwendung des einfachen Rechts. Das Bundesverfassungsgericht hat das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen:
Der Ausgangssachverhalt
Der Strafgefangene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern. Nach einem Familienbesuch im März 2019, den der Strafgefangene in der Cafeteria der Justizvollzugsanstalt erhielt, wurde er einer körperlichen Durchsuchung unterzogen. Nachdem er sich vollständig entkleidet hatte, inspizierten die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zunächst die Achselhöhlen, den Mund und die Fußsohlen. Anschließend kam es zu einer Nachschau im Intimbereich des Strafgefangenen. Die Durchsuchung wurde schriftlich auf einem Formblatt dokumentiert, welches zwei männliche Vollzugsbedienstete unterzeichneten. Ein weiterer männlicher Bediensteter war zu Ausbildungszwecken während der Durchsuchung anwesend.
Gegen die Durchsuchung stellte der Strafgefangene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Landgericht Regensburg und das Bayerische Oberste Landesgericht zurückwiesen. Der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht statt, weil die angegriffenen Entscheidungen den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten1. In der Folge stellte das Landgericht Regensburg fest, dass die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Strafgefangenen rechtswidrig gewesen sei und diesen in seinen Rechten verletzt habe.
Der Strafgefangene nahm daraufhin den Freistaat Bayern auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 500 € in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil wies das Landgericht Regensburg die Klage ab2. Bei der Frage der Rechtswidrigkeit sei man zwar an die gerichtliche Feststellung der zuständigen Strafvollstreckungskammer gebunden. Dies gelte jedoch nicht für die Frage, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliege. Der Strafgefangene habe ein Verschulden der handelnden Amtsträger nicht nachgewiesen. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründe einen Verschuldensvorwurf. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer vergleichbaren Konstellation eine Geldentschädigung nach Art. 41 EMRK zugebilligt habe, stehe dem nicht entgegen. Bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch hätten die deutschen Gerichte allein das nationale Recht, hier § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, zugrunde zu legen. Erst wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Entschädigung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewähre, komme eine Entschädigung nach Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch allein der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig sei.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt, hob das Endurteil des Landgerichts Regensburg auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Regensburg (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet
Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 Abs. 3 GG.
Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar3. Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind4. Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme5.
Die Versagung eines Entschädigungsanspruchs berührt den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG6. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben7. Der hiernach gebotene Ausgleich muss nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen8. Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung9 nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann10.
Das hier einschlägige Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes11. Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Konvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt12. Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen13. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen. Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt14.
Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint15, etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht16. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes – ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts – die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen17, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Vergangenheit mehrfach über Entschädigungsansprüche nach körperlichen Durchsuchungen von Strafgefangenen entschieden. In dem auch vom Strafgefangenen angeführten Urteil in der Rechtssache Roth v. Germany vom 22.10.2020 – Nr. 6780/18 und 30776/18 – stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK fest18 und sprach dem dortigen Strafgefangenen nach Art. 41 EMRK eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 12.000, 00 Euro zu. Zwar hänge es von den Gesamtumständen des Falls ab, was für eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung erforderlich sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, der eines der Kernrechte der Konvention enthalte, rufe bei der betroffenen Person jedoch einen immateriellen Schaden hervor, der in der Regel durch Zusprechung einer Entschädigung in Geld wiedergutzumachen sei. Nur in Ausnahmefällen sei davon auszugehen, dass die Feststellung der Verletzung selbst eine ausreichende Genugtuung gewähre. Dies betreffe insbesondere Fälle, in denen die festgestellte Verletzung als weniger gravierend erachtet werde oder nur Verfahrensfehler betreffe. Ein solcher Ausnahmefall liege in der Rechtssache Roth v. Germany nicht vor. Die deutschen Gerichte hätten selbst anerkannt, dass die Durchsuchungen rechtswidrig und der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen schwerwiegend gewesen seien19. Dem Opfer einer Konventionsverletzung müsse auch ein Mechanismus zur Verfügung stehen, um Amtspersonen oder Organe des Staates für den Verstoß haftbar zu machen. Vorliegend sei das Amtshaftungsverfahren aussichtslos gewesen, obwohl die Maßnahmen gegen den dortigen Strafgefangenen als rechtswidrig eingestuft worden waren und – zumindest ein mögliches – Verschulden seitens der Behörden vorgelegen habe. Es habe sich auch nicht um einen minder schweren Verstoß gehandelt. Die Tatsache, dass sich die deutschen Stellen einer Konventionsverletzung nicht bewusst gewesen seien oder dass der dortige Strafgefangenen einer solchen Behandlung nicht noch einmal unterzogen werde, seien keine maßgeblichen Gründe dafür, ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass dem dortigen Strafgefangenen kein wirksamer Rechtsbehelf zur Rüge der Konventionsverletzung zur Verfügung gestanden habe, so dass auch Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK verletzt sei20.
Gemessen hieran verletzt das angegriffene Urteil den Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Die vom Strafgefangenen erduldete körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung am 27.03.2019 stellt einen schwerwiegenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar21. Indem das Landgericht einen Entschädigungsanspruch unter Verweis auf ein fehlendes Verschulden der handelnden Amtsträger verneint hat, ohne eine konventionsfreundliche Auslegung der § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute zu prüfen, verkennt es den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Anwendung des einfachen Rechts. Das Landgericht hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Roth v. Germany zwar zur Kenntnis genommen und ist in dem angegriffenen Urteil darauf eingegangen. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil und den Vorgaben, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, bleibt jedoch hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück.
Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil in vertretbarer Weise, wenn auch ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Roth v. Germany eine vergleichbare Konstellation betraf. Vor diesem Hintergrund hätte es jedoch die Frage klären müssen, inwieweit dessen Vorgaben auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden können.
Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass die Zubilligung einer Entschädigung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für die nationalen Gerichte nicht maßgeblich sei, da diese bei der Entscheidung über eine Entschädigung allein das nationale Recht zugrunde zu legen hätten. Diese Sichtweise verkennt, dass die Fachgerichte die Verpflichtung trifft, die Gewährleistungen der Konvention zu beachten und in die nationale Rechtsordnung einzupassen. Ihre Aufgabe besteht gerade darin, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch eine konventionsfreundliche Auslegung des nationalen Rechts auf eine Weise Rechnung zu tragen, die Konventionsverletzungen und entsprechende Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland vermeidet.
Infolgedessen lässt die Entscheidung auch die konkreten Vorgaben außer acht, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Urteil in der Rechtssache Roth v. Germany aufgestellt hat. Bei Verletzungen von Art. 3 EMRK ist danach in der Regel eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Die bloße Feststellung der Verletzung genügt nur in Ausnahmefällen zur Genugtuung, insbesondere bei weniger gravierenden Verstößen oder bloßen Verfahrensfehlern22. Ferner muss im nationalen Recht eine praktisch und rechtlich wirksame Möglichkeit zur Wiedergutmachung der Konventionsverletzung bestehen. Insofern hat der Gerichtshof betont, dass die Entschädigung potenziell leerlaufe, wenn sie daran gekoppelt werde, dass der Anspruchsteller ein Verschulden seitens der handelnden Stellen beweisen kann („prove fault„)23. Bereits zuvor hatte er in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine verschuldensabhängige Staatshaftung („conditional on the establishment of fault„) in Konstellationen, in denen regelmäßig ein Entschädigungsanspruch bestehe, den Anforderungen der Konvention nicht gerecht werde24.
Zwar findet die konventionsfreundliche Auslegung ihre Grenze dort, wo die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob und inwieweit den entsprechenden Vorgaben unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsgrundsätze, zu denen auch die teleologische Reduktion zählt25, Rechnung getragen werden könnte. Es hat ferner unterlassen, die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute jenseits des in § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verankerten, verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruchs in Erwägung zu ziehen. So wird im Schrifttum etwa vermehrt die Anwendung des in richterlicher Rechtsfortbildung aus §§ 74, 75 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten abgeleiteten und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen Aufopferungsanspruchs auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen befürwortet26. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen27; seit einer jüngeren Entscheidung können über den Aufopferungsanspruch jedoch auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden28.
Da die angegriffene Entscheidung schon wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG keinen Bestand hat, kann offenbleiben, ob das Urteil weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Strafgefangenen verletzt29.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2023 – 2 BvR 78/22
- BVerfG, Beschluss vom 23.09.2020 – 2 BvR 1810/19[↩]
- LG Regensburg, Urteil vom 14.12.2021 – 24 O 242/21 (2).[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 102 <105> 17, 9 <14>[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 9 <14> BVerfG, Beschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16, Rn. 29; Beschluss vom 23.09.2020 – 2 BvR 1810/19, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 9 <16> BVerfG, Beschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16, Rn. 29; Beschluss vom 23.09.2020 – 2 BvR 1810/19, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 269 <281 f., 285 f.> BVerfGK 6, 144 <146 f.> BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGK 3, 49 <52> BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2639/15, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGK 3, 49 <52> 7, 120 <123 f.> 16, 389 <394> BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2639/15, Rn. 15[↩]
- vgl. BGHZ 39, 124 <133> 161, 33 <36 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 269 <286 ff.> BVerfGK 6, 144 <147> 16, 389 <394 f.> BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2639/15, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 82, 106 <120> 111, 307 <316 f.> 128, 326 <367> 148, 296 <351 Rn. 127> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 83, 119 <128> 111, 307 <317> 120, 180 <200 f.> 128, 326 <367 f.> 148, 296 <351 Rn. 128> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 111, 307 <323, 326 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <324, 329> 148, 296 <389 f. Rn.190>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <323, 329> 128, 326 <371> 148, 296 <355 Rn. 133>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <329> 148, 296 <354 Rn. 132>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <327> 128, 326 <371> 148, 296 <355 f. Rn. 135>[↩]
- vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22.10.2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 70 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22.10.2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 76 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22.10.2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 90 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.2020 – 2 BvR 1810/19, Rn. 21[↩]
- vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22.10.2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, § 77 f.[↩]
- vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22.10.2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 93, 96[↩]
- vgl. in Bezug auf menschenunwürdige Haftbedingungen EGMR, Reshetnyak v. Russia, Urteil vom 08.01.2013, Nr. 56027/10, § 67; Ananyev and others v. Russia, Urteil vom 10.01.2012, Nr. 42525/07 und 60800/08, § 113, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 263 <279 f.> 88, 145 <167> 97, 186 <196>[↩]
- vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl.2013, S. 135; Grzeszick, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl.2022, § 45 Rn. 101; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 778[↩]
- vgl. BGHZ 50, 14 <18>[↩]
- vgl. BGHZ 215, 335 <337 ff. Rn. 5 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 226 <268>[↩]