Erforderlich für eine Entscheidfung nach § 14 StPO ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht.
Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten.
Es ist nur dann nach § 14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Gerichten „Streit“ besteht, d.h. wenn mindestens noch zwei Entscheidungen anfechtbar sind1.
Daran fehlte es im vorliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof die Vorlage als unzulässig ansah: Eine anfechtbare Entscheidung der Jugendrichterin des Amtsgerichts Hameln mag zwar darin zu sehen sein, dass sie die Akten formlos an das Landgericht Oldenburg weitergeleitet und den Verteidiger unter Hinweis darauf, dass „keine Zuständigkeit“ bestehe, formlos benachrichtigt hat. Es fehlt jedoch an einer (anfechtbaren) Entscheidung des mit derselben Sache befassten Jugendrichters des Amtsgerichts Wildeshausen. Wie sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 1, § 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 462a Abs. 1, 462 Abs. 1, 458 Abs. 1 StPO und § 31 Abs. 5 Satz 1 RPflG ergibt, liegt eine anfechtbare Entscheidung auch nicht darin, dass die dortige Rechtspflegerin die Anträge des Verurteilten an das Amtsgericht Hameln „zuständigkeitshalber“ weitergeleitet hat. Dass sich das Landgericht Oldenburg „als Beschwerdegericht für unzuständig“ erklärt hat, ändert daran ebenfalls nichts. Sollte nach Befassung der Amtsgerichte Wildeshausen und Hameln dort trotz Begründung des Landesgerichts Oldenburg, welche bislang nicht berücksichtigt wurde, eine Zuständigkeit verneint werden, kann die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts erneut vorgelegt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 274/19
- BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384; KKStPO/Scheuten, 8. Aufl., § 14 Rn. 1[↩]











