Die Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig.

Dies entschied das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betraf.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer – soweit hier erheblich – vom 24.02.2011 bis zum 28.02.2011 in zwei baugleichen Hafträumen (ZA 11 und ZA 22) sowie vom 28.02.2011 bis zum 19.04.2011 im Haftraum HO 13, jeweils mit einem Mithäftling, untergebracht. Die Hafträume ZA 11 und ZA 22 hatten eine Größe von 8, 04 m² und waren mit einer abgeschlossenen Toilette ausgestattet. Der Haftraum HO 13 verfügte ebenfalls über eine abgeschlossene Toilette und wies eine Fläche von 9, 5 m² auf. Streitig war, ob die Toilette über eine gesonderte Abluftanlage verfügte. Das Landgericht München I bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17.10.2014 Prozesskostenhilfe. Mit Endurteil vom 23.12.2015 wies es jedoch die Klage ab1. Dem Beschwerdeführer stehe insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG zu.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts führte das Landgericht aus, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatzanspruch rechtfertige. Die Größe der Hafträume ZA 11 und ZA 22 liege mit 8, 04 m² zwar nur unwesentlich über den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Regelwert von 4 m² je Inhaftiertem. Es könne offen bleiben, ob dies allein eine menschenunwürdige Unterbringung begründe, denn es fehle für einen Schadensersatzanspruch angesichts der nur fünf Tage dauernden Unterbringung in diesen Hafträumen an der erforderlichen Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle. Während der Unterbringung des Beschwerdeführers im Haftraum HO 13 habe dem Beschwerdeführer eine Fläche von 4, 75 m² zur Verfügung gestanden. Von einer menschenunwürdigen Unterbringung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erst bei einer Haftraumfläche von unter 4 m² pro Inhaftiertem und regelmäßig dem Hinzutreten weiterer Umstände auszugehen. Die vom Oberlandesgericht Hamm angesetzte Mindestgröße von 5 m² werde nur geringfügig unterschritten. Auch die Toilettensituation rechtfertige keine Entschädigung. Zwar habe nicht aufgeklärt werden können, ob die Toilettenkabine durch einen funktionsfähigen Aktivkohlefilter in der ansonsten optisch und akustisch abgetrennten Toilettenkabine entlüftet werden konnte. Allerdings werde der Beschwerdeführer durch die Gerüche beim Toilettengang selbst bei einem nicht funktionsfähigen Aktivkohlefilter nicht derart belastet, dass dies allein die Zuerkennung einer Entschädigung rechtfertige. Der kurzfristigen Geruchsbelästigung könne durch Lüftung über das Haftraumfenster ausreichend begegnet werden.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2016 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nebst einem Entwurf der Berufungsschrift. Das Oberlandesgericht wies mit angegriffenem Beschluss vom 08.06.2016 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe2. Zur Begründung könne zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen werden. Ferner sei bei der Berechnung der verfügbaren Fläche pro Gefangenem weder das Mobiliar noch ein abgetrennter Toilettenraum in Abzug zu bringen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne ausgehend von der Größe der Hafträume, ihrer Ausstattung und der Unterbringungszeiten des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Unterbringung nicht angenommen werden. Sowohl eine Fläche von 8, 02 m² als auch von 9, 5 m² sei jeweils ausreichend bemessen, da bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle erst bei einer Fläche von unter 4 m² pro Inhaftiertem von einer menschenunwürdigen Unterbringung allein aufgrund der Zellengröße auszugehen sei. Auch angesichts des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.20163 sei von dieser Rechtsprechung nicht abzuweichen, da es sich um keine vergleichbare Fallgestaltung handele. Die Entlüftungssituation der Toilette rechtfertige ebenfalls keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung. Denn allein ein nicht funktionierendes Entlüftungssystem führe nicht zu einer menschenunwürdigen Unterbringung. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Vorrichtungen auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht sehr zeitnah funktionsfähig gemacht worden seien oder die Funktionslosigkeit der Vorrichtung bewusst herbeigeführt worden sei. Erst dies könne eine menschenunwürdige Unterbringung begründen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun Recht, hob den PKH, Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht München:
Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt4. Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig und offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.
Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes5. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen6.
Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten7. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen8.
Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind9 und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche unterhalb von 6 m² pro Gefangenem den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Haftanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben10. Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben11. Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.
Diese Anforderungen sind nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt. Die Rechtslage liegt hier nicht anders, als sie bereits den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.201612, vom 13.07.201613, vom 27.07.201614 und vom 28.07.201615 zugrunde lag. Insbesondere fehlt es nach wie vor an klärenden Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs, dem insoweit die Aufgabe zukommt, durch gehärtete Parameter und für die Betroffenen wie für die Justizvollzugsanstalten vorhersehbar die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen rechtlich näher zu bestimmen. Dass die Fachgerichte wegen der Rechtsschutzgleichheit ungeklärte Rechtsfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorziehen dürfen, dient zugleich auch dem Zweck, eine solche Klärung zu ermöglichen.
So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 m², zum Teil auch von 7 m² Bodenfläche pro Gefangenem an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt oder nicht gesondert entlüftet ist16. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube17. Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m² Grundfläche pro Gefangenem an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge18. Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5, 25 m² messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt19. Angesichts der Rechtsprechung20 kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche von weniger als 6 m² pro Gefangenem bei der Unterbringung von zwei Gefangenen in einem Haftraum den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen entspricht21.
Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m² Grundfläche pro Gefangenem ausgegangen22. Für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m² Grundfläche verfügt23. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht geklärt, ob diese Standards den Anforderungen des Grundgesetzes genügen, sondern nur angenommen, dass deren Einhaltung nicht die fachrichterliche Würdigung hindert, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen24. Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage aber auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.
In der Rechtsprechung der Fachgerichte weitgehend offen ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der bloßen Tatsache einer – auch rechtswidrigen – Gemeinschaftsunterbringung nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt25. Damit ist jedoch nicht geklärt, ob und unter welchen Umständen die Eigenheiten der Zwangsgemeinschaft im Einzelfall besondere Nachteile darstellen können. Offen ist, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht – auch ausgleichend – weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.
Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung gegen das die Amtshaftungsklage abweisende Endurteil des Landgerichts ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vor dem Hintergrund einer menschenwürdigen Unterbringung vorgenommene Einordnung der Geruchsbelästigungen durch Toilettengänge in einer abgeschlossenen Sanitärkabine im Hinblick auf den zurückgewiesenen Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls die Rechtsschutzgleichheit verletzt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 1 BvR 1624/16
- LG München I, Urteil vom 23.12.2015 – 15 O 10944/14[↩]
- OLG München, Beschluss vom 08.06.2016 – 1 U 505/16[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss – 2 BvR 566/15[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff.; 92, 122, 124[↩]
- vgl. BVerfGE 9, 124, 130 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 347, 357[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 347, 359[↩]
- vgl. BVerfGK 8, 213, 217; BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07, Rn. 23; Beschluss vom 04.09.2017 – 1 BvR 2443/16, Rn. 11; Beschluss vom 05.12.2018 – 2 BvR 2257/17, Rn. 14[↩]
- vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 1 BvR 1332/14 18; Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BvR 566/15, Rn. 27[↩]
- beispielsweise BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 342/12, BGHZ 198, 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09 7[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 BvR 3359/14[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2016 – 1 BvR 183/12 und 1 BvR 826/13[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 3403/14[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 28.07.2016 – 1 BvR 3358/14, 1 BvR 1296/15, 1 BvR 1644/15 und 1 BvR 1695/15[↩]
- vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 578/03 [StVollz] 23; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2005 – 1 U 43/04 42[↩]
- so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2005 – 3 Ws 1342/04 StVollz, 3 Ws 1343/04 StVollz, NStZ-RR 2005, S. 155, 156: Menschenwürdeverletzung bei 3, 84 m² pro Gefangenem in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.06.2008 – 11 U 24/07 26: 3, 75 m² pro Gefangenem bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 – I-18 W 31/11, 18 W 31/11 4; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 – 11 U 88/08, I-11 U 88/08 23; Urteil vom 18.03.2009 – 11 U 88/08 48; Beschluss vom 25.03.2009 – 11 W 106/08 38[↩]
- vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 03.11.2009 – VerfGH 184/07, LKV 2010, S. 26[↩]
- weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417, 420 f. sowie BGHZ 198, 1, 4 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 3358/14, Rn. 18[↩]
- EGMR, Testa v. Croatia, Urteil vom 12.07.2007, Nr.20877/04, § 57, EuGRZ 2008, S. 21[↩]
- vgl. EGMR, Ananyev u.a. v. Russia [Piloturteil], Urteil vom 10.01.2012, Nr. 42525/07 u. 60800/08, NVwZ-RR 2013, S. 284, 288; EGMR [GK], Murši? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 124[↩]
- vgl. BGHZ 198, 1, 6 f.; dazu vgl. auch Art. 53 EMRK[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – III ZB 89/05 10; vgl. zur Gemeinschaftshaft auch EGMR, Kalashnikov v. Russia, Urteil vom 15.07.2002, Nr. 47095/99, NVwZ 2005, S. 303, 304 f.[↩]
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