Mindestlohn für Sicherungsverwahrte?

Das Mindestlohngesetz findet auf Sicherungsverwahrte, die in der Anstalt gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG beschäftigt werden, keine Anwendung, weil sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG sind.

Mindestlohn für Sicherungsverwahrte?

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat bereits mit Beschluss vom 15.07.20151 ausgeführt, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene nicht anwendbar ist, weil es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt:

„Nach der Begründung des Gesetzes2 hat es zum Ziel, die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sicherzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird3. So ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG der Strafgefangene verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit auszuüben.

Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Mindestlohngesetzes erlangt der Strafgefangene auch nicht etwa dadurch, dass er bzw. für ihn die Anstalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt. Die Beitragspflicht besteht nicht etwa nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III („Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt sind“), sondern wird vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III ausdrücklich bestimmt.“

Auch wenn Sicherungsverwahrte im Gegensatz zu Strafgefangenen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 HmbSVVollzG nicht zur Arbeit verpflichtet sind, kommt gleichwohl kein Arbeitsvertrag im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG zwischen ihnen und der Anstalt zustande. Das Beschäftigungsverhältnis beruht nicht auf einem freien Austausch von Lohn und Arbeit, wie er etwa bei „freien“ Arbeitsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG mit auswärtigen Unternehmen vorliegt. Vielmehr ist die Anstalt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HmbSVVollzG verpflichtet, derartige Arbeitsangebote für die Sicherungsverwahrten vorzuhalten. Die Beschäftigung nach § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG ist vielmehr Teil des öffentlich-rechtlichen Status, in dem sich der Sicherungsverwahrte zum Staat befindet.

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich auch, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte nicht – etwa wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – verfassungswidrig ist. Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber stellt die Anstalt dem Sicherungsverwahrten u.a. Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche Versorgung kostenfrei zur Verfügung. Dem Sicherungsverwahrten gleichwohl den Mindestlohn zu gewähren, würde zu einer unangemessenen Besserstellung gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg., Beschluss vom 18. September 2015 – 3 Ws 79/15 Vollz

  1. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015 – 3 Ws 59/15 Vollz[]
  2. BT-Drs. 18/1558 S. 26[]
  3. Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl.2011, § 37 StVollzG Rn. 6; AK-StVollzG, 6. Aufl.2012, Vor § 37 StVollzG Rn. 30 jeweils m.w.N.[]