Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshofs mit der Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung zu befassen. Anlass hierfür bot ein – vom Landgericht Traunstein zurückgewiesener – Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der
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