Sachverständigenvergütung im Strafvollstreckungsverfahren

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG regelt das JVEG die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden.

Sachverständigenvergütung im Strafvollstreckungsverfahren

Nach § 8 Abs. 1 erhalten Sachverständige als Vergütung

  1. ein Honorar für ihre Leistungen,
  2. Fahrtkostenersatz,
  3. Entschädigung für Aufwand sowie
  4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.

Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde erforderlicher Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

In § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist ausdrücklich geregelt, dass das Honorar, soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird. Diese gesetzliche Regelung gilt ausnahmslos. Der Stundensatz gilt mithin sowohl für die Zeit der Begutachtung bzw. der Anhörung wie auch für die Fahrtzeiten.

Die Berechtigung des Stundensatzes von 100 € folgt aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Gutachten zur Kriminalprognose werden grundsätzlich nach der Honorargruppe M 3 vergütet.

Dass der Verurteilte zur Erstattung der Kosten für das kriminalprognostische Gutachten verpflichtet ist, folgt aus der Kostengrundentscheidung der verurteilenden Erkenntnisse. Auch diese Kosten sind letztlich Folge des delinquenten Verhaltens des Verurteilen und daher von ihm zu tragen1.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. August 2015 – 1 Ws 275/15

  1. vgl. OLG Frankfurt NStZ 2010, 719[]