Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Sicherungsverwahrten gebietet die Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Strafvollstreckungskammer deren Ausmaß, insbesondere Dauer, konkret feststellt.
Da die rechtliche Prüfung durch das Oberlandesgericht in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind1.
Dass der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist dabei im Wesentlichen nicht darauf zurückzuführen, dass die Strafvollstreckungskammer die vom Sicherungsverwahrten beanstandete Maßnahme fälschlich an § 4 JVollzGB V BW gemessen hat.
Zunächst ist die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Justizvollzugsanstalt allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Einschluss nicht um eine Absonderung gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 3 JVollzGB V BW handelte. Denn danach knüpfte der Einschluss nicht an das Verhalten bzw. den Zustand des Sicherungsverwahrten an, wie dies die besondere Sicherungsmaßnahme der Absonderung kennzeichnet, sondern erfolgte im Zusammenhang mit der Verbringung eines anderen Sicherungsverwahrten in den besonders gesicherten Haftraum.
Jedoch war die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Sicherungsverwahrten nicht an der Generalklausel des § 4 JVollzGB V BW, sondern an der spezielleren Norm des § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW zu messen, die indes hinsichtlich der Voraussetzungen für Einschränkungen weitgehend mit § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V BW identisch ist.
Einschränkungen der in § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V BW statuierten Bewegungsfreiheit sind nach § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW zulässig, soweit es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.
Die Strafvollstreckungskammer hat sich im vorliegenden Fall insoweit der Bewertung der Justizvollzugsanstalt angeschlossen, wonach der vorübergehende Einschluss den Zweck hatte, die störungsfreie Verbringung eines gefährlichen Insassen in einen besonders gesicherten Haftraum zu gewährleisten. Auch wenn die Justizvollzugsanstalt ihre Argumentation in der Stellungnahme, die sich auch die Strafvollstreckungskammer zu eigen gemacht hat, nur verkürzt darlegt, lässt sich dem Hinweis auf die Zusammensetzung der auf der betreffenden Station verwahrten, gefährlichen, verhaltensauffälligen und unkooperativen Insassen mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass mit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit in ihren Auswirkungen nur schwer vorherseh- und steuerbaren Solidarisierungen und Störungen der Verbringung des anderen Sicherungsverwahrten in den besonders gesicherten Haftraum seitens der anderen Insassen vorgebeugt werden sollte, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.
Auch wenn damit dem Grunde nach eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt werden kann, ermöglicht der angefochtene Beschluss dem Oberlandesgericht gleichwohl keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme. Denn die Strafvollstreckungskammer hat keine Feststellungen zur Dauer des Einschlusses getroffen, obwohl die Darstellungen des Sicherungsverwahrten („über mehrere Stunden hinweg“) und der Justizvollzugsanstalt („kurzfristig“) dazu erheblich differieren. Das Ausmaß der vorgenommenen Beschränkung ist aber im Rahmen der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Freiburg zurückzuverweisen (§§ 83 JVollzGB V BW, 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG).
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 2 Ws 451/15
- st. Rspr. des OLG Karlsruhe, zuletzt Beschluss vom 10.07.2015 – 2 Ws 163/15; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl.2012, § 115 Rn. 80[↩]











