Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein.
So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Durchsuchung eines Strafgefangenen vor dem Gang zu einem Besuch richtete. Grundlage der Durchsuchung war eine gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) erlassene Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei. Dies kann zwar vertretbar noch als Einzelfallanordnung angesehen werden. Allerdings verletzt die Durchsuchungsanordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Insoweit hätte die Durchsuchungsanordnung die Möglichkeit vorsehen müssen, von der Durchsuchung abzusehen, wenn die Gefahr des Missbrauchs fernliegt.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Der Strafgefangene verbüßt seit 2010 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Er wurde am 17.05.2015 vor dem Gang zu einem Besuch seiner Familie körperlich durchsucht und musste sich dafür vollständig entkleiden. Die körperliche Durchsuchung, die auch eine Inspektion der Körperöffnungen umfasste, war auf Grundlage des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes genehmigt worden (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG), wobei pauschal angeordnet wurde, dass jeder fünfte Strafgefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch körperlich durchsucht werden soll. Der Strafgefangene weigerte sich zunächst, die Durchsuchung durchführen zu lassen, und berief sich darauf, dass diese rechtswidrig sei. Nachdem die eingeteilten Vollzugsbeamten ihm mehrfach die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht hatten, ließ er die Durchsuchung schließlich zu, wobei die Vollzugsbeamten nichts auffinden konnten.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Regensburg zurück1; die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg wurde von diesem als unzulässig -weil nicht zur Rechtsfortbildung geeignet- zurückgewiesen2.
Die Verfassungsbeschwerde[↑]
Das Bundesverfassungsgericht stellte hinsichtlich des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg eine Verletzung des Gefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und hinsichtlich des Beschlusses des OLG Nürnberg eine Verletzung des Gefangenen in seinem Grundrechta us Art.19 Abs. 4 GG fest, hob beide Entscheidung wieder auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Regensburg.
Die -zulässige- Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht[↑]
Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Gefangenen in dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen3. Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt4 oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat5. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht stand. Die Anwendung des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG durch die Justizvollzugsanstalt und die Billigung ihrer Anordnung durch das Landgericht tragen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ausreichend Rechnung.
Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für Gefangene6. Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar7. Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind8. Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme9.
Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist10. Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können danach durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise – unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals – und dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden11.
Mit Rücksicht darauf hat der Landesgesetzgeber in Art. 91 BayStVollzG die Voraussetzungen für diesen Eingriff in differenzierter Weise geregelt und Durchsuchungen dieser Art in Art. 91 Abs. 2 und 3 BayStVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (vgl. Art. 91 Abs. 1 BayStVollzG; siehe zu der entsprechenden Regelung in § 84 StVollzG – BT-Drs. 7/918, S. 137 f.). Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG ermächtigt den Anstaltsleiter, für drei vom Gesetz als typischerweise besonders gefahrenträchtig eingeschätzte Konstellationen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein anzuordnen; dies soll insbesondere der Verhinderung des Drogenschmuggels dienen12. Gestattet ist die allgemeine Anordnung solcher Durchsuchungen nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG unter anderem nach – nicht aber vor – Kontakten von Gefangenen mit Besuchern.
Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG erlaubt darüber hinaus die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von Gefangenen auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt13. Eine Einzelfallanordnung im Sinne der Regelung liegt nach fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur vor, wenn sie durch Ort, Zeit, Art und Umfang der vollzuglichen Maßnahme im Einzelnen so bestimmt abgegrenzt werden kann, dass dadurch für jeden denkbaren Einzelfall erkennbar ist, worin die Maßnahme im Einzelnen besteht und welcher Gefangene ihr unterworfen sein soll14.
Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Abs. 2 und 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen – etwa im Wege der Stichprobe – auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen15. Dabei darf aber nicht die in Art. 91 BayStVollzG vorgesehene Abstufung der Anordnungsbefugnisse überspielt werden. Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt16.
Das Landgericht ist vertretbar davon ausgegangen, bei der Durchsuchungsanordnung vom 17.05.2015 handele es sich um eine Einzelfallanordnung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG. Zwar ist die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verwendete Definition des „Einzelfalls“ sehr weitgehend. Dies zeigt sich insbesondere in dem vorliegenden Fall, in dem pauschal und ohne einen konkreten Anlass (etwa festgestellter Handel mit Drogen) die Anordnung getroffen wurde, jeder fünfte Gefangene oder Sicherungsverwahrte sei zu durchsuchen. Diese weite Definition ist, wie bereits ausgeführt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange nicht fast alle Gefangenen von der Anordnung betroffen sind. Die hiesige Verfügung der Anstaltsleitung betraf nicht alle oder fast alle Häftlinge, die sich auf dem Gang zu einem Besuch befanden, sondern nur jeden fünften.
Allerdings verletzt die Anordnung der Durchsuchung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenens, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vollzugsbeamten ungeachtet des Wortlauts der Anordnung eine Abweichung von ihr zu Gunsten des Gefangenens geprüft haben.
Mit Blick auf den weiten Begriff des „Einzelfalls“ im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG hätte die Verfügung der Anstaltsleitung erkennen lassen müssen, dass von der Anordnung der Durchsuchung jedes fünften Gefangenen ausnahmsweise abgewichen werden kann. Da sich Einzelfallanordnungen an mehrere Gefangene richten können, umfasst die einfachgesetzliche Regelung in Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG auch pauschale und starre Anordnungen wie die vorliegende. Dabei ist insbesondere der hier durchgeführten stichprobenartigen Kontrolle immanent, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der einzelne Gefangene namentlich (noch) nicht bekannt ist. Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt zu erreichen, hätte den die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Vollzugsbeamten durch den Wortlaut der Anordnung zumindest die Möglichkeit belassen werden müssen, von ihr in einem solchen Einzelfall, in dem die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs durch den Gefangenen besonders fernliegt, abzuweichen. Jedenfalls in den Fällen, in denen für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Missbrauchs des bewilligten Besuchs durch den Gefangenen fernliegen könnte, gebührt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang17.
Dies hat das Landgericht verkannt und die Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht auf die Ausübung des Ermessens hin überprüft, das mit Blick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenens zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs ausgeübt werden muss, wenn die Gefahr des Missbrauchs fernliegt. Die Notwendigkeit einer solchen fallbezogenen Ermessensausübung hat das Landgericht übersehen, soweit es sich pauschal darauf bezogen hat, bei der Abwägung zwischen dem Erfordernis, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten, und dem Interesse des Gefangenen an der Wahrung seiner Intimsphäre rücke das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund. Das Gericht hat ohne jegliche Bezugnahme auf die Person des Gefangenens angenommen, stichprobenartige Kontrollen wie die vorliegend durchgeführte seien insbesondere aufgrund der Sicherheitsstufe der Justizvollzugsanstalt S. generell zulässig. Dies verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenens, da auch nicht ersichtlich ist, dass die Vollzugsbeamten eine Abweichung von der Anordnung ungeachtet ihres Wortlauts geprüft haben.
Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Überprüfung des durch die Justizvollzugsanstalt ausgeübten Ermessens darauf hinweist, diese habe zwischen einer Entkleidung (bei Gefangenen und Sicherungsverwahrten) und einer vollständigen Entkleidung (bei Arrestanten) differenziert, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Umstand auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung durch die Justizvollzugsanstalt schließen lassen soll. Dass der Strafgefangene sich vollständig entkleiden musste und körperlich durchsucht wurde, ohne Arrestant zu sein, wurde von der Justizvollzugsanstalt zu keinem Zeitpunkt bestritten. Allein die Differenzierung zwischen Gefangenen/Sicherungsverwahrten und Arrestanten vermag im Übrigen die erforderliche Ermessensausübung nicht zu ersetzen.
Die Entscheidung der Frage, ob die Justizvollzugsanstalt S. vorliegend zu Gunsten des Gefangenens von der getroffenen Anordnung hätte abweichen müssen, da die Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs durch den Gefangenen besonders fernliegend war, obliegt den Fachgerichten. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass der Strafgefangene sich bei dem Empfang von Besuchen so bewährt hatte, dass er diese in der Cafeteria empfangen durfte, jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf es keiner Prüfung, ob weitere Grundrechte des Gefangenens verletzt wurden.
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz[↑]
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Gefangenen in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG.
Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt18. Dabei fordert Art.19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle19. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Gefangenen leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden20.
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist21, Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde – Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Gefangenens erhebliche Zweifel bestehen22.
Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts23 hier der Fall.
Folgen der Grundsrechtsverletzungen[↑]
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Auslegung und Anwendung von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG zu einem dem Gefangenen günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Strafgefangene durch den Beschluss des Landgerichts vom 14.09.2015 – SR StVK 346/15 – in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27.11.2015 – 2 Ws 711/15 – in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG verletzt worden ist. Die Beschlüsse sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. November 2016 – 2 BvR 6/16
- LG Regensburg, Beschluss vom 14.09.2015 – SR StVK 346/15[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2015 – 2 Ws 711/15[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 93; 30, 173, 196 f.; 57, 250, 272; 74, 102, 127; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 86, 59, 64[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 231, 268 f.; 77, 240, 255 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 1, 11; 89, 315, 322 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 102, 105; 17, 9, 14; BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.04.2016 – 2 BvR 695/16 6[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 9, 14; BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 BvR 2815/11 15[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 9, 16; BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 BvR 2815/11 15[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307, 317; 120, 180, 200 f.; 128, 326, 370 f.[↩]
- siehe im Einzelnen EGMR, Urteil vom 04.02.2003, Van der Ven ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 50901/99, Rn. 62; Urteil vom 04.02.2003, Lorsé u.a. ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 52750/99, Rn. 74; Urteil vom 12.06.2007, Frérot ./. Frankreich, Beschwerde Nr. 70204/01, Rn. 41, 47; Urteil vom 27.11.2012, Savics ./. Lettland, Beschwerde Nr. 17892/03, Rn. 133, 142 ff.; Urteil vom 10.10.2013, Voloshyn ./. Ukraine, Beschwerde Nr. 15853/08, Rn. 53 f.; Urteil vom 14.01.2014, Lindström u.a. ./. Finnland, Beschwerde Nr. 24630/10, Rn. 43; Urteil vom 31.07.2014, Jaeger ./. Estland, Beschwerde Nr. 1574/13, Rn. 40 ff.; Urteil vom 14.06.2016, Pugžlys ./. Polen, Beschwerde Nr. 446/10, Rn. 58 ff.[↩]
- vgl. Bayerischer Landtag, Drucks 15/8101, S. 68, mit Verweis auf die Regelung in § 84 StVollzG; vgl. dazu BT-Drs. 13/11016, S. 26[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 102, 105 f.; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl.2013, § 84 Rn. 5[↩]
- vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.1984 – Ws 88/84, NStZ 1985, S. 143, 143 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2004 – 1 Ws 144/04 (StrVollz), NStZ 2005, S. 587; Arloth, StVollzG, 3. Aufl.2011, § 84 Rn. 5; Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl.2015, M Rn. 44[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 102, 106[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 102, 106 m.w.N.[↩]
- vgl. zum „Einschmuggeln“ BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 BvR 2815/11 21[↩]
- vgl. BVerfGE 67, 43, 58; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 54, 94, 96 f.; 122, 248, 271; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 117, 244, 268; 122, 248, 271; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 71, 122, 135; 81, 97, 106[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1993 – 2 BvR 251/93 4; Beschluss vom 12.03.2008 – 2 BvR 378/05 33; Beschlüsse vom 26.10.2011 – 2 BvR 1539/09 28; und vom 29.02.2012 – 2 BvR 368/10 47[↩]
- zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2006 – 1 Ws 288/06 (StrVollz) 7 ff.[↩]











