Strafvollstreckung – und der Bewährungswiderruf in anderer Sache

Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

Strafvollstreckung – und der Bewährungswiderruf in  anderer Sache

Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war.

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht1.

So liegt der Fall auch in der hier vom Bundesgerichtshof erfolgten Gerichtsstandsbestimmung: Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe am 28.09.2018 ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen die Verurteilte eine Freiheitsstrafe im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging somit die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe über. Die spätere Verlegung der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat2.

Weiterlesen:
Insolvenzeröffnung während der Gerichtsstandsbestimmung

, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 312/19

  1. BGH, Beschluss vom 27.02.2019 – 2 ARs 8/19, NStZ-RR 2019, 160; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 08.07.1975 – 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13.02.1976 – 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279; und vom 25.05.2011 – 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253; KK-StPO/Appl, aaO, § 462a Rn. 13 mwN[]