Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsichtgericht – und die Konzentrationswirkung

Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, obliegt zunächst dem Gericht, das die Strafe ausgesprochen hat.

Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsichtgericht – und die Konzentrationswirkung

Mit der sodann durch dieses erfolgten wirksamen Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO) wird dieses nicht nur zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung dieser verhängten (Gesamt)Freiheitsstrafe beziehen, sondern auch für die übrigen der Konzentrationswirkung unterfallenden Verfahren1.

Der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes steht auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit zur Erlangung eines Straferlasses aus dem Urteil des übertragenden Gerichts abgelaufen ist2. Die Zuständigkeit bestimmt sich erst bei einem bereits erfolgten Straferlass nicht (mehr) nach § 462a Abs. 4 StPO, sondern nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die in § 462a Abs. 4 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurteilungen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach §§ 453, 454, 454a oder 462 StPO zu treffen sind. Für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll3.

Erst wenn Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO nur (noch) bei einem Gericht anstehen, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung4. Die Gefahr divergierender Entscheidungen kann im vorliegenden Verfahren wegen der Möglichkeit vor dem Straferlass zu prüfender Nachverurteilungen, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch nach dem Ablauf der Bewährungszeit noch rechtfertigen können (§ 56g Abs. 2 StGB), nicht ausgeschlossen werden.

Weiterlesen:
Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2018 – 2 ARs 50/18

  1. BGH, Beschluss vom 08.11.2000 – 2 ARs 299/00, BGHR StPO § 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 2; LöweRosenberg/GraalmannScheerer, aaO, § 462a Rn. 72 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.1998 – 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 04.01.1999 – 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 09.12 1992 – 2 ARs 485/92, BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1[]

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