Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Maßregelvollzug

Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird1.

Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Maßregelvollzug

Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen2. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll3. Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen4. Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist5

Für die Überprüfung vom Beschwerdeführer nicht gerügter verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angegriffenen Beschlüsse ist daher gemäß dem Grundsatz materieller Subsidiarität6 kein Raum.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17

  1. vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 89, 155 <171> 99, 84 <87> 108, 370 <386 f.> 113, 29 <44>[]
  2. vgl. BVerfGE 82, 43 <49> 86, 122 <127> 88, 40 <45> 105, 252 <264>[]
  3. vgl. BVerfGE 78, 320 <329> 99, 84 <87> 115, 166 <179 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.> 99, 84 <87> 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234>[]
  5. vgl. BVerfGE 93, 266 <288>[]
  6. vgl. BVerfGE 73, 322 <325> 81, 22 <27> 95, 163 <171> stRspr[]
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