Vollzugslockerungen in der Unterbringung – und die Mißbrauchsgefahr

Die Annahme einer Missbrauchsgefahr i.S.d. § 51 Abs. 4 PsychKHG BW setzt konkrete Hinweise auf eine nicht unerhebliche, von dem Untergebrachten ausgehende Gefährdung voraus. Hierfür ist nicht ausreichend, dass eine „gewisse Gefährdung“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Vollzugslockerungen in der Unterbringung – und die Mißbrauchsgefahr

Als Grundlage für die Gewährung von Vollzugslockerungen im Rahmen des Vollzugs der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt § 15 UBG (jetzt: § 51 PsychKHG) in Betracht.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 38 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG gehören zu der notwendigen Behandlung, auf die eine untergebrachte Person Anspruch hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG), auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu zählen auch Beurlaubungen und Lockerungen nach § 51 PsychKHG, deren Gewährung im Einzelfall allerdings von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein kann.

Gemäß § 51 Abs. 1 PsychKHG können Beurlaubungen und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, von der Maßregelvollzugseinrichtung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen die untergebrachte Person geführt hat, gewährt werden. Hierunter fallen auch sog. extramurale Belastungserprobungen, also Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu erwarten ist (§ 51 Abs. 2 PsychKHG). Beurlaubung und Vollzugslockerungen dürfen gemäß § 51 Abs. 4 PsychKHG nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich die untergebrachte Person dem Vollzug der Maßregel entziehen oder die Beurlaubung oder die Vollzugslockerung missbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde.

Für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 4 PsychKHG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten ist, der Gefangene werde die Lockerung zu einer Flucht nutzen oder zur Begehung einer Straftat missbrauchen1. Die Begründung einer Fluchtgefahr setzt mit anderen Worten das Vorliegen konkreter Umstände, die deutliche Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht enthalten, voraus2, während die Begründung einer Missbrauchsgefahr konkrete Hinweise auf eine nicht unerhebliche Gefährdung voraussetzt3. Was schließlich den Versagungsgrund der Gefährdung des Zwecks der Maßregel angeht, so besteht der Zweck einer Unterbringung gemäß § 63 StGB im Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten4 bzw. vor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern5 oder allgemein in der Besserung und Sicherung des Untergebrachten6. Im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB besteht damit insoweit eine Überschneidung der Versagungsgründe der Missbrauchsgefahr und der Gefährdung des Maßregelzwecks, als der befürchtete Missbrauch auch in der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten bestehen kann.

Bei der Prüfung des Vorliegens der Versagungsgründe des § 51 Abs. 4 PsychKHG ist der Maßregeleinrichtung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ist das Ergebnis ihrer Beurteilung, dass keine Gründe für ein Versagen der Vollzugslockerung vorliegen, steht es in ihrem insbesondere an ärztlichen Maßstäben zu orientierenden Ermessen, zu welchem Zeitpunkt sie welche Vollzugslockerungen gewährt7.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 2 Ws 2/15

  1. KG StV 2010, 644; OLG K. StRR 2008, 76 zur Fluchtgefahr[]
  2. Feest/Lesting-Köhne/Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 11 Rn. 38[]
  3. Feest/Lesting-Köhne/Lesting a. a. O. Rn. 44[]
  4. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 283, 285[]
  5. LG Kleve, Beschluss vom 12.02.2014, 181 StVK 31/12, bei 89[]
  6. LG Freiburg StV 2005, 398[]
  7. Oberlandesgericht NStZ-RR 2006, 62; für einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Lockerungen Kammeier-Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 3. Auflage, Rn. F 60; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Auflage, III. Teil, Rn. 270[]