Es stellt eine Verkennung des Resozialisierungsgrundrechts des Strafgefangenen dar, wenn für die Versagung von Vollzugslockerungen im Ergebnis ausschließlich darauf abgestellt wird, dass gegen ihn eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht und § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG) der Gewährung von Lockerungen demnach grundsätzlich entgegensteht.
Von den Fachgerichten wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, inwiefern das Resozialisierungsgrundrecht ein Vorgehen nach § 38 Abs. 5 Satz 2 und 4 SLStVollzG erfordert, der vorsieht, dass geeigneten ausländischen Strafgefangenen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht, Vollzugslockerungen genehmigt werden können, um so ihren verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteressen im Strafvollzug Rechnung zu tragen1.
Soweit die Vollzugsplankonferenz im hier entschiedenen Fall eines seit 2001 in Haft befindlichen und eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Strafgefangenen zudem davon ausgegangen ist, dass eine Missbrauchsgefahr der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehe, beschränkte sich dies auf eine pauschale Behauptung, die lediglich mit dem ausländerrechtlichen Status des Strafgefangenen und die von ihm zu verbüßende Reststrafe begründet worden ist.
Das Resozialisierungsgrundrecht erfordert jedoch, dass die Annahme einer Missbrauchsgefahr aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Strafgefangenen sprechenden Umstände erfolgt, im Rahmen derer nähere Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren2.
Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen3.
Im hier entschiedenen Fall ließ die Entscheidung der Vollzugsplankonferenz nicht erkennen, dass diese Anforderungen erfüllt waren. Sie ließ vielmehr besorgen, dass die aus dem Vollzugsplan ersichtlichen, für den Strafgefangenen sprechenden Gesichtspunkte bei der Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 2 BvR 1339/19











