Geht aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils die vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft über, ist ab diesem Tag die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk die betreffende Justizvollzugsanstalt liegt1.
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24.08.2017 Organisationshaft vollstreckt wurde2. Denn die Organisationshaft ist zunächst schlichte Strafhaft3.
Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann4.
Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar5. Zudem ist – für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit – anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan6 eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.
Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war7. Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt8.
Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können9.
Dies war im hier entschiedenen Fall spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Landgerichts Göttingen am 29.12 2016 der Fall. Denn ab diesem Zeitpunkt waren die den Widerruf begründenden Umstände dem Landgericht Göttingen und damit auch der dortigen Strafvollstreckungskammer bekannt. Unerheblich ist dabei, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen tatsächlich erst durch die Antragstellung der Staatsanwaltschaft am 29.08.2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik Lüneburg von dem Sachverhalt erfahren hat.
Darüber hinaus begründet auch die Befassung des für den Bewährungswiderruf ursprünglich zuständigen Amtsgerichts Osterode am Harz noch vor dem 24.08.2017 die örtliche Zuständigkeit der seit dem 29.06.2017 sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
Insofern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt10.
Die Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik in Lüneburg änderte an der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen nichts. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde11. Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist bisher jedoch nicht erfolgt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 ARs 541/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.12 1977 – 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28.08.1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16.05.2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – 2 ARs 141/15 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2009 – 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3[↩]
- Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 9. Aufl., 2016 § 462a Rn. 17c[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.12 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86[↩]
- OLG Hamm, aaO, S. 296[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.12 2016 – 2 ARs 5/16, aaO; vom 28.08.1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 21.02.2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 21.07.2006 – 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 21.02.2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 14.08.1981 – 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15.10.1975 – 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11.07.2012 – 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 06.05.1987 – 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3; vom 26.11.2003 – 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 08.12 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86[↩]











