Strafzumessung bei Autorennen

Angesichts einer festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit muss bei der Bewährungsentscheidung ausreichend erörtert werden, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Strafzumessung bei Autorennen

Mit dieser Begründung sind vom Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln1 bezüglich zweier Angeklagter, die sich wegen einer getöteten Radfahrerin aufgrund ihrer Raserei zu verantworten hatten, teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Zum Zeitpunkt der Tat am 14. April 2015 gegen 18:45 Uhr waren die Angeklagten 21 und 22 Jahre alt. Als sie mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz waren, haben sich die nicht alkoholisierten Angeklagten etwa 1200 bis 1500 Meter vor Erreichen ihres Ziels spontan zu einem Kräftemessen entschlossen, bei dem sie sich gegenseitig ihre überlegene Fahrkunst und die Leistungen ihrer Fahrzeuge demonstrieren wollten. Sie fuhren eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit jeweils mit der Absicht, die Rheinterrassen vor dem anderen zu erreichen. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h anstelle der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verlor der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Wagen kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die wenig später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag.

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Vom Landgericht Köln waren die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden. Ferner hatte es für die Neuerteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Dagegen ist von der Staatsanwaltschaft Revision eingelegt worden. Allerdings sind mit den zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln nur die aus Sicht der Staatsanwaltschaft zu niedrigen Freiheitsstrafen und die vom Landgericht zugebilligte Aussetzung der Strafen zur Bewährung beanstandet worden. Vom Rechtsmittelangriff nicht erfasst und vom Bundesgerichtshof deshalb nicht zu überprüfen waren der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und die angeordneten Führerscheinmaßnahmen.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erläutert, dass vom Landgericht den Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei eine günstige Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bescheinigt worden ist. Allerdings ließ es bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben.

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Darüberhinaus fehlte es bei der Bewährungsentscheidung angesichts der vom Landgericht festgestellte Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Aus diesen Gründen konnte die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die Revisionen der Angeklagten hat der BGH im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet verworfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16

  1. LG Köln, Urteil vom 14.04. 2016 – 117 KLs 19/15[]