Für den Bundesgerichtshof begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer nicht zulasten des Angeklagten gewertet hat, dass er als Polizeibeamter, wenn auch im Ruhestand, der Beachtung der Strafgesetze in besonderem Maße verpflichtet ist.

Selbst das Bestehen beruflicher Pflichten könnte bei einer Straftat, die – wie hier – dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist, nur dann zulasten des Täters berücksichtigt werden, wenn zwischen seiner Stellung und der Tat ein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestünde1.
Dies war im hier entschiedenen Fall – der siebenfachen Brandstiftung, der zweifachen versuchten Brandstiftung, des Diebstahls in neun Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen – nicht der Fall.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. September 2021 – 6 StR 174/21
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.12.1987 – 2 StR 578/87, NStZ 1988, 175; vom 22.12.1999 – 2 StR 425/99, NStZ 2000, 366; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 104 f. mwN[↩]
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- Polizist: Farahim Gasimov