Bei der konkreten Strafzumessung haben geleistete Rückzahlungen, die zu einer Schadenskompensation geführt haben, strafmildernd Berücksichtigung zu finden.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht vorliegen, hat eine freiwillige Schadenwiedergutmachung bestimmende Bedeutung für die Zumessung der Strafe1.
Aber auch eine auf Zwangsvollstreckung beruhende Schadensbeseitigung oder -verringerung kann mit Blick auf den Erfolgsunwert der Tat für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 StR 112/20