Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 StGB ist als Ergebnis der gebotenen Vergleichsbetrachtung das „mildeste Gesetz“, nicht aber lediglich der mildeste Strafrahmen anzuwenden oder aber die mildeste Strafe zu verhängen.

Wenn auch die danach zu treffende Entscheidung sich in aller Regel an den konkret anzuwendenden Strafrahmen orientieren wird, so kann sich die Anwendung des mildesten Gesetzes gleichwohl auf den Schuldspruch auswirken.
Dies zeigt auch der hier vom Bundesgerichtshof beurteilte Fall aus dem Außenwirtschaftsrecht: Wären die Taten nach dem aktuell geltenden Recht zu beurteilen, wäre für die Annahme von Beihilfe kein Raum, der Angeklagte wäre vielmehr mangels Vorliegens eines Sonderdelikts als Täter nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 AWG nF zu verurteilen. Nur weil das zur Tatzeit geltende alte Recht in § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 AWV aF verlangte, dass gerade der Täter der ungenehmigten Ausfuhr zuvor entsprechend Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO unterrichtet worden war, kommt überhaupt in Betracht, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe schuldig zu sprechen.
Weil der dabei anzuwendende – nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte – Strafrahmen nach altem Recht sich zudem als milder erweist als der Regelstrafrahmen nach neuem Recht, führt die Anwendung des mildesten Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB im Ergebnis zu einem anderen – milderen – Schuldspruch.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2016 – 3 StR 347/15