Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden [1].

Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 2 StR 224/18
- BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 04.11.2014 – 1 StR 233/14 4[↩]