Strafzumessung – und die drohende anwaltsgerichtliche Sanktion

Eine Strafzumessung erweist sich nicht in jedem Fall deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer drohende anwaltsgerichtliche Sanktionen (§ 114 Abs. 1 BRAO) nicht explizit als strafmildernden Gesichtspunkt erwähnt hat.

Strafzumessung – und die drohende anwaltsgerichtliche Sanktion

Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind nur dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert1.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich im hier entschiedenen Fall indes kein hinreichender Anhalt, dass der Angeklagte E. , der von 1991 bis 2014 als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen tätig war, zum Zeitpunkt der Verurteilung durch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt seinen Lebensunterhalt bestritt. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20

  1. s. dazu BGH, Beschlüsse vom 11.04.2013 – 2 StR 506/12, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Rn. 3; vom 12.07.2018 – 3 StR 595/17, StraFo 2018, 485, 486[]
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