Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht.
Erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrsatypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor1.
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 4 StR 334/17
- vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233; Beschlüsse vom 22.11.2011 – 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123; vom 16.03.2010 – 4 StR 82/10, StraFo 2010, 259; vom 09.02.2010 – 4 StR 556/09, NStZ 2010, 391, 392[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2017 – 4 StR 53/17, NStZ-RR 2017, 224; vom 10.12 2009 – 4 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 120 f.; vom 03.11.2009 – 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6[↩]










