Synthetische Cannabinoide – in nicht geringer Menge

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem jetzt vom ihm entschiedenen Revisionsverfahren mit dem Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide befasst.

Synthetische Cannabinoide – in nicht geringer Menge

Anlass hierfür bot ihm ein Verfahren aus Landshut: Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide – namentlich die Wirkstoffe JWH018, JWH073, CP 47, 497 und CP 47, 497-C8-Homologes – enthielten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1, 75 g.

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH018 und CP 47, 497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH073 und CP 47, 497 hält der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7, 5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.

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Gegenvorstellung gegen eine Revisionsentscheidung

Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH018 hat der Bundesgerichtshof die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47, 497-C8-Homologes getroffen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13

  1. LG Landshut, Urteil vom 11.01.2013 – 6 KLs 57 Js 10932/09[]