Der Bundesgerichtshof hat zwei Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Griechenland bestätigt und die Revisionen von zwei syrischen Staatsangehörigen verworfen, die vom Landgericht Essen1 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt worden waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen schleusten die Angeklagten im Jahr 2012 syrische Flüchtlinge, die sich illegal in Griechenland aufhielten und nicht im Besitz gültiger Personalpapiere waren, gegen Zahlung mehrerer Tausend Euro in das Bundesgebiet ein. Dabei verschafften sie oder ihre Mittäter den Flüchtlingen gefälschte Ausweise und organisierten ihre Weiterreise nach Deutschland. Die Flüchtlinge wurden entweder auf dem Landweg über die Schweiz, Österreich oder Frankreich und in einigen Fällen auch direkt – per Linienflug – aus Griechenland in die Bundesrepublik verbracht.
Obgleich die syrischen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt haben, sind sie, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigte, unerlaubt eingereist, weil sie nicht über die erforderlichen Legitimationspapiere verfügten.
Auf das Asylgrundrecht des Art. 16a GG konnten sie sich nicht berufen, weil ihre Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist. Dies gilt nicht nur für die auf dem Landweg eingereisten, sondern auch für die Asylbewerber, die direkt aus Griechenland in die Bundesrepublik gelangt sind. Der Umstand, dass die Bundesrepublik im Jahr 2012 bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben, das Asylverfahren selbst durchführte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah, ändert daran nichts.
Dies hat zur Folge, dass die den Asylbewerbern bei der unerlaubten Einreise behilflichen Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens strafbar sind. Soweit die Asylbewerber selbst wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos bleiben, kommt dies den Schleusern nicht zugute, weil es sich dabei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 26. Februar 2015 – – 4 StR 178/14 und 4 StR 233/14
- LG Essen, Urteile vom 04.12.2013 – 35 KLs 29/13; und vom 16.12.2013 – 35 KLs 30/13[↩]