Täter-Opfer-Ausgleich – und der wirtschaftlich wertlose Vergleich

Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB kann Anwendung finden, auch wenn wegen der Vermögenslage des Angeklagten, der eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen haben wird, auf absehbare Zeit nicht mit einer über den abgetretenen Auszahlungsanspruch und die minimalen Leistungen während der Haftzeit hinausgehenden Zahlung von Schmerzensgeld zu rechnen ist1.

Täter-Opfer-Ausgleich – und der wirtschaftlich wertlose Vergleich

Gleiches gilt, soweit der Angeklagte einzelne Umstände der Tatbegehung in Bezug auf seine Motivation zum Abbruch der Tötung beschönigt hat. Denn dadurch hat er seine Verantwortung für die Tat und deren Folgen nicht in Abrede gestellt. Auch die „Opfer-Eigenschaft“ des Nebenklägers hat er nicht bestritten, soweit er Vermutungen zu dessen beruflichen Erfolgen angestellt hat.

Erforderlich sind in einem solchen Fall jedoch Feststellungen dazu, aus welcher Motivation heraus das Opfer dem im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleich zugestimmt hat. Diese sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil Täter und Opfer – sei es persönlich oder vermittelt über ihre Anwälte – den Vergleich abgeschlossen haben. Denn allein die Tatsache einer vertraglichen Vereinbarung besagt nichts darüber, ob das Opfer diese als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat2.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Den Urteilsgründen des Schwurgerichts lässt sich insoweit auch bei wohlwollender kontextgebundener Lektüre keine friedensstiftende Akzeptanz des durch den Angriff auf sein Leben schwer gezeichneten Nebenklägers entnehmen. Dieser ist wegen der Tat des Angeklagten unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten: Er kann auf unbestimmte Zeit seine Arbeit nicht mehr ausüben, die Reinigung des Tatortes bezahlte eine Opferhilfe, seine Möbel sind wegen der Verunreinigung mit Blut unbrauchbar geworden und mussten entsorgt werden. Der Nebenkläger ist daher auf die Auszahlung des bei dem Angeklagten sichergestellten und bei der Staatskasse hinterlegten Betrages schon allein aus rein finanziellen Gründen angewiesen. Zudem erstrebt er aus (nachvollziehbarer) Furcht vor dem Angeklagten den Umzug in eine andere Wohnung und eine Namensänderung. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, er habe den Vergleich als friedensstiftenden Ausgleich annehmen wollen. Das gilt umso mehr, als er um die finanzielle Situation des Täters weiß und deshalb auch nicht ernsthaft mit weiteren essentiellen Zahlungen rechnen kann, die als hinreichendes Schmerzensgeld in Betracht zu ziehen wären.

Weiterlesen:
Hemmschwellentheorie

Das Schwurgericht hat sich auch nicht erkennbar hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Vergleichsabschluss von Seiten des Angeklagten wirklich um ein „ernsthaftes Bemühen um Schadenswiedergutmachung“3 gehandelt hat oder nicht eher um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine milde Strafe.

Dafür spricht schon, dass der Angeklagte von staatlichen Ersatzleistungen lebte. Anhaltspunkte dafür, dass sich seine finanzielle Situation zwischen der Tat und der Urteilsverkündung grundlegend geändert hätte, sind nicht vorhanden. Die während der Haftzeit zu leistenden Raten und die Abtretung des Auszahlungsanspruchs von 4.000 EUR gegen die Staatskasse sind geeignet, die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Nebenklägers auch nur im Ansatz zu befriedigen. Dass der über keinen Berufsabschluss verfügende Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Haft eine Arbeit findet, die ihm eine essentielle Ratenleistung ermöglicht, ist nahezu ausgeschlossen. „Hartz IV“-Leistungen sind unpfändbar. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Titel weitestgehend als wertlos. Für ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine milde Strafe spricht darüber hinaus auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Ende der Hauptverhandlung kurz vor Schluss der Beweisaufnahme.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.12 2015 – 2 StR 307/15 18 f. mwN[]
  2. BGH, Urteile vom 19.12 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 147; vom 06.02.2008 – 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2012 – 4 StR 290/11 14 mwN[]
Weiterlesen:
Ausschwitz und seine Helfer