Ob ein Beteiligter als Mittäter des anderen handelt, ist vielmehr auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Beteiligten umfassten Umstände.

Wesentliche Anhaltspunkte für (mit)täterschaftliches Handeln können sein:
- das eigene Interesse am Taterfolg,
- der Umfang der Tatbeteiligung und
- die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu.
Verschaffen sich die Beteiligten die von ihnen jeweils zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in Einkaufsgemeinschaft oder im Wege eines Sammeleinkaufs, gilt nichts anderes1.
Nach diesen Maßstäben begegnete in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens des Angeklagten und des M. durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn es mangelt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte auf die Gestaltung der von M. hinsichtlich seines Anteils in Aussicht genommenen Umsatzgeschäfte Einfluss hätte nehmen können oder an deren Gelingen überhaupt eigenes Interesse gehabt hätte. Überdies ist, was den Angeklagten betrifft, hinsichtlich der von M. beabsichtigten Umsatzgeschäfte auch das für täterschaftliches Handeltreiben bestimmende Merkmal der Eigennützigkeit nicht zu erkennen. Eigennütziges Handeln setzt ein Anstreben von Vorteilen voraus, die sich aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben; nicht in diesem Sinne umsatzbezogen ist ein Vorteil, der dem Täter aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb, erwächst2. Der vom Angeklagten durch den gemeinsamen Einkauf mit M. für sich selbst erstrebte Vorteil erschöpfte sich indes in der günstigeren Gestaltung der Einkaufsbedingungen und damit in Umständen, die nur seinen eigenen Erwerb betreffen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 29/20
- BGH, Beschlüsse vom 17.04.2012 – 3 StR 131/12; vom 14.08.2002 – 2 StR 249/02, NStZ 2003, 90[↩]
- Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 339, 343 mwN[↩]
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