Täter des Völkermordes kann jedermann sein; in Betracht kommen insbesondere nicht lediglich staatliche oder militärische Führungspersonen1.

Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, ist die Frage, ob ein Beteiligter eine Tat als (Mit)Täter oder Gehilfe begeht, nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, ist die Frage, ob ein Beteiligter eine Tat als (Mit)Täter oder Gehilfe begeht, nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrückliche oder auch durch konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen2. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns3 und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat4 genügen.
Wenn sich der Handelnde an dem unmittelbaren Tatgeschehen beteiligt, bedarf es nicht des Rückgriffs auf die für andere Fallkonstellationen in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der „Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft„5, die zur mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB führt; das Verhalten erfüllt vielmehr die objektiven Voraussetzungen einer unmittelbaren Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB, auch wenn nicht festgestellt ist, dass er eigenhändig Tötungshandlungen vornahm.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2015 – 3 StR 575/14
- MünchKomm-StGB/Kreß, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 7, 30 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.03.1994 – 3 StR 664/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – 3 StR 326/14 7; Urteil vom 08.01.1992 – 3 StR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.06.1989 – 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5[↩]
- BGH, Urteil vom 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218 ff.[↩]