Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts.

Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht

Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt1.

Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist.

Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 287/15

  1. BGH, Urteil vom 28.02.2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 07.08.2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 05.05.2011 – 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22.08.2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN[]
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