Täterschaftliches Handeln setzt die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will1.
Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Betäubungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung regelmäßig nicht uneigennützig gemacht werden2. Vielmehr sind auch in diesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonnöten3.
Dies gilt hier um so mehr, als die Angeklagte mit dem Mitangeklagten kurz zuvor eine Beziehung eingegangen war und es jedenfalls nicht völlig fernliegend ist, dass eine Beteiligung an dessen Geschäften nicht von vornherein auf die Verschaffung eigener Vorteile gerichtet war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 StR 276/14











