Nach der Rechtsprechung stellen das in der Anbringung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichens liegende Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und das in der sich anschließenden – auch mehrfachen – Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Urkundenfälschung dar, wenn diese Art der Nutzung – wie hier – dem schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht.

Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat dann zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden1.
Dabei steht die Urkundenfälschung im Wege der natürlichen Handlungseinheit auch mit dem Diebstahl der Kennzeichen in Tateinheit2.
Der Umstand, dass es teilweise zu erheblichen Fahrtunterbrechungen kam, stellt diese Bewertung nicht in Frage, zumal die Urkundenfälschung in der Variante des § 267 Abs. 1 3. Fall StGB in dieser Zeit fortdauerte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 4 StR 364/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – 4 StR 72/20, Rn. 7; Beschluss vom 23.08.2017 – 1 StR 173/17, NJW 2018, 87, Rn. 24 m. Anm. Hoven; Beschluss vom 21.05.2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, Tz. 10; Beschluss vom 28.01.2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 6[↩]