Tateinheit oder Tatmehrheit bei der Einbruchserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags.

Tateinheit oder Tatmehrheit bei der Einbruchserie

Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.

Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.

Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben1.

Da in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Angeklagte nicht selbst in die Wohnungen und Häuser eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch die Fahrten zu den Tatorten und das Absichern der Umgebung mitgewirkt hat, hat er in Bezug auf die beiden Taten in S. und die beiden Taten in B. jeweils keinen individuellen, sondern jeweils nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2014 – 4 StR 231/14

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.07.2014 – 4 StR 191/14, Rn. 4 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.07.2014 – 4 StR 191/14, Rn. 5; und vom 30.07.2013 – 4 StR 29/13, Rn. 5[]