Bei einer Deliktserie ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen.

Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.
Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die mehrere Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.
Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 2 StR 102/17
- st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177189, 182 f.[↩]