Tateinheit statt Tatmehrheit – und das Verschlechterungsverbot bei der Strafzumessung

Werden mehrere als selbstständig abgeurteilte Taten vom Rechtsmittelgericht als tateinheitlich begangen behandelt, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Verhängung einer Strafe nicht entgegensteht, die die bisher höchste verhängte Einzelstrafe übersteigt.

Tateinheit statt Tatmehrheit – und das Verschlechterungsverbot bei der Strafzumessung

Zwar gilt das Verschlechterungsverbot grundsätzlich auch für Einzelstrafen. Die vom Landgericht als selbständig erachteten Taten sind jedoch als solche mit den zugehörigen Einzelstrafen entfallen; sie sind nunmehr mit anderen Taten zur Tateinheit verbunden.

Der Unrechtsgehalt dieser einheitlichen Tat ist damit erhöht; denn allein durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses verringert sich der Gesamtunrechtsgehalt nicht. Das Verschlechterungsverbot gebietet bei dieser Sachlage nur, dass die Summe der betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird.

Zudem darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als die frühere ausfallen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17

  1. BGH, Beschluss vom 19.11.2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12 mwN[]
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