Wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen.

Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 5 StR 485/15
- vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196[↩]