Teils Dealer – teils Eigenverbrauch

Im Rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kommt es für die Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht allein auf die Gesamtmenge an, wenn diese teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, teils zum Eigenkonsum dient.

Teils Dealer – teils Eigenverbrauch

Dies gilt auch, sofern das Betäubungsmittel zuvor in einem Akt in nicht geringer Menge erworben wurde.

Das als Beleg für die gegenteilige Rechtsansicht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.19961 bezieht sich nur auf die durch Mitführen von Waffen qualifizierten Handlungsvarianten der Einfuhr, Ausfuhr und des Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch auf die Alternative des Handeltreibens als solche.

Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es zur Bestimmung des jeweiligen Schuldumfangs vielmehr erforderlich, in den Fällen, in denen der Täter die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, den Eigenverbrauchsanteil zu bestimmen2.

Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es zur Bestimmung des jeweiligen Schuldumfangs vielmehr erforderlich, in den Fällen, in denen der Täter die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, den Eigenverbrauchsanteil zu bestimmen2.

Wurde das Marihuana in mehreren Teilakten erworben, kann auch dann, wenn lediglich der Drogenvorrat wieder aufgefüllt wurde, nicht von einer Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgegangen werden. werden. Denn die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit setzt voraus, dass sämtliche Betäubungsmittel Gegenstand desselben Güterumsatzes waren, etwa indem der Angeklagte sie gleichzeitig zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung erworben hatte. Dies ist beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf in Kleinmengen grundsätzlich nicht der Fall3.

Allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 61/17

  1. BGH, Urteil vom 10.04.1996 – 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2014 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602[][]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2016 – 2 StR 586/15, NStZ-RR 2016, 345 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2008 – 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470[]